Rechnung als Kleinunternehmer: Pflichtangaben, § 19 UStG

Rechnung als Kleinunternehmer schreiben: Pflichtangaben nach § 34a UStDV, Hinweis auf § 19 UStG, warum keine Umsatzsteuer erscheint und wann die Grenze endet.

Auf einen Blick

Lesezeit ca. 8 Min.

Kurz gesagt: Das gehört auf die Rechnung eines Kleinunternehmers

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, darf eine vereinfachte Rechnung schreiben. Sie braucht nur die Angaben aus § 34a UStDV: Namen und Anschriften beider Seiten, Ihre Steuernummer, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung und das Entgelt in einer Summe, zusammen mit einem Hinweis, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Umsatzsteuer weisen Sie nicht aus.

Der Hinweis hat keinen festen Wortlaut. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass genügt eine Angabe in Alltagssprache wie „steuerfreier Kleinunternehmer“, wenn sie die Steuerfreiheit eindeutig bezeichnet. Die Formulierungen in diesem Ratgeber sind Beispiele, kein amtlicher Wortlaut. Alle Quellen wurden am 6. Oktober 2026 geöffnet. Der Ratgeber hilft bei der Vorbereitung von Dokumenten und ist keine Steuerberatung.

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen und von Ihrem Kunden.
  • Ihre Steuernummer (oder Ihre Umsatzsteuer- oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer).
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung.
  • Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung.
  • Das Entgelt in einer Summe, mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

Wer Kleinunternehmer ist: 25.000 und 100.000 Euro

Seit dem 1. Januar 2025 gilt § 19 UStG in der Neufassung des Jahressteuergesetzes 2024. Die Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers sind steuerfrei, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Es gelten also zwei Grenzen zugleich: die Vorjahresgrenze und die Grenze des laufenden Jahres.

Der Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 2 UStG die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Verkäufe von Anlagevermögen bleiben außer Ansatz. Maßgeblich sind also die Beträge, die tatsächlich bei Ihnen eingehen, ohne Umsatzsteuer.

Beginnen Sie Ihre Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres, kommt es nach dem Anwendungserlass allein auf den tatsächlichen Gesamtumsatz dieses Jahres an. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt dabei die Grenze von 25.000 Euro und nicht die von 100.000 Euro (Abschnitt 19.1 Abs. 3).

Die Befreiung steht unmittelbar im Gesetz. Wer sie nicht anwenden möchte, kann nach § 19 Abs. 3 UStG gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich auf sie verzichten. Der Verzicht bindet für mindestens fünf Kalenderjahre.

Die Pflichtangaben nach § 34a UStDV

Nach dem Anwendungserlass muss die vereinfachte Rechnung abweichend von §§ 14 und 14a UStG nur die Angaben aus § 34a UStDV enthalten. Das sind die fünf Punkte der Liste oben; hinzu kommt die Angabe „Gutschrift“, wenn Ihr Kunde die Rechnung für Sie ausstellt.

Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt stehen nicht in dieser Liste. Empfehlenswert ist trotzdem beides. Mit einer Nummer finden Sie die Rechnung wieder, können sie später korrigieren und müssen sie acht Jahre aufbewahren. Mit dem Leistungsdatum klären Sie Fragen Ihres Kunden, bevor sie entstehen. Das ist eine Empfehlung dieses Ratgebers und keine Vorschrift.

Bei einer Rechnung über höchstens 250 Euro gilt § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung). Auch dann muss nach dem Anwendungserlass der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auf der Rechnung stehen.

Der Hinweis auf § 19 UStG: Inhalt und Formulierungen

Nach § 34a Nr. 5 UStDV muss das Entgelt zusammen mit einem Hinweis darauf stehen, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes). Der Anwendungserlass nennt als Beispiel einer ausreichenden Angabe „steuerfreier Kleinunternehmer“. Wichtig ist, dass der Hinweis die Steuerbefreiung eindeutig bezeichnet; ein Satz ohne Bezug zu § 19 UStG, etwa „Umsatzsteuer entfällt“, sagt das nicht deutlich genug.

Die folgenden Formulierungen sind eigene Beispiele von QuoteBill, kein amtlicher Wortlaut. Passen Sie sie an Ihren Fall an:

  • „Steuerfreier Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
  • „Umsatzsteuerfrei, da Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG.“
  • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen.“

Was nicht auf die Rechnung gehört: Steuersatz und Steuerbetrag

Nennen Sie keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag. Wer als Kleinunternehmer Umsatzsteuer gesondert ausweist, kann sie nach § 14c UStG schulden. Das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 stellt klar, dass ein dennoch ausgewiesener Steuerbetrag als unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet wird, und der Anwendungserlass nennt in Abschnitt 14c.1 den Steuerausweis in der Rechnung eines Kleinunternehmers ausdrücklich. Für Rechnungen an Endverbraucher über tatsächlich ausgeführte Leistungen macht das Schreiben eine Ausnahme. Verlassen Sie sich nicht darauf: Eine Steuerzeile stehen zu lassen, weil die Vorlage sie vorsieht, kann teuer werden.

Deshalb weist die vereinfachte Rechnung das Entgelt „in einer Summe“ aus: Netto und Brutto sind für Sie dasselbe. Auf einer solchen Rechnung steht keine Steuer, die Ihr Kunde als Vorsteuer abziehen könnte. Schreiben Sie auch keine „19 % Umsatzsteuer“ in Positionen oder Anmerkungen.

Beispiel: Rechnung einer Texterin

Eine freiberufliche Texterin ist Kleinunternehmerin. Für ein Unternehmen schreibt sie drei Fachartikel zu je 180 Euro und lektoriert vier Stunden zu je 45 Euro. Das ergibt 3 × 180 Euro = 540 Euro und 4 × 45 Euro = 180 Euro, zusammen 540 Euro + 180 Euro = 720 Euro. Auf der Rechnung 2026-014 steht als Summe 720,00 Euro und darunter „Steuerfreier Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“ Die Zahlen sind ein Beispiel.

Zum Vergleich: Würde dieselbe Rechnung regelbesteuert gestellt, kämen nach § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent hinzu: 720 Euro × 0,19 = 136,80 Euro, also 720 Euro + 136,80 Euro = 856,80 Euro brutto. Als Kleinunternehmerin schreibt sie nur 720,00 Euro und nimmt keine Steuer ein. Ob sie ihre Preise bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung anpasst, ist eine geschäftliche Entscheidung.

Wann Sie die Kleinunternehmerregelung verlieren

Überschreitet Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro, sind Ihre Umsätze im laufenden Jahr nicht steuerfrei, auch wenn Sie in diesem Jahr unter 25.000 Euro bleiben. Überschreiten Sie im laufenden Jahr 100.000 Euro, ist schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr steuerfrei.

Der Anwendungserlass (Abschnitt 19.1) rechnet das vor: Ein Unternehmer hatte im Vorjahr 20.000 Euro Gesamtumsatz, im laufenden Jahr bisher 80.000 Euro. Ein neuer Kunde bestellt etwas für 40.000 Euro und zahlt sofort. Mit 80.000 Euro + 40.000 Euro = 120.000 Euro ist die Grenze von 100.000 Euro überschritten. Bereits dieser Umsatz unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung, und der Unternehmer muss die Folgen bei Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug und Voranmeldungen beachten.

Behalten Sie deshalb Ihre eingehenden Zahlungen im Blick und lassen Sie sich von Ihrer Steuerberatung sagen, ab wann welche Rechnung welche Angaben braucht. QuoteBill rechnet Ihre Umsatzgrenzen nicht mit.

So setzen Sie es in QuoteBill um

Öffnen Sie die deutsche Rechnungsvorlage oder den Rechnungsgenerator. Ausfüllen und drucken können Sie ohne Konto; zum Speichern im Konto und zum Herunterladen brauchen Sie ein kostenloses Konto. Vor dem Drucken verlangt QuoteBill einen Steuersatz und weist darauf hin: „Geben Sie vor dem Drucken einen Steuersatz ein. Tragen Sie 0 ein, wenn keine Steuer anfällt.“ Als Kleinunternehmer tragen Sie 0 ein.

Beachten Sie eine Eigenheit: Bei einem Steuersatz von 0 druckt QuoteBill in den Summen eine Zeile „MwSt. (0%)“ mit 0,00 €. Das ist kein Steuerbetrag, aber die Zeile sieht nach Umsatzsteuer aus, und die Rechnung soll das Entgelt in einer Summe zeigen. QuoteBill hat derzeit keinen Schalter, der diese Zeile ausblendet. Ob Sie damit leben können oder die Rechnung lieber in einer anderen Form schreiben, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.

  • Land / Währung: Deutschland. Im Feld „Steuersatz (%)“ tragen Sie 0 ein.
  • Im Feld „Steuernummer“ Ihres Unternehmens steht Ihre eigene Steuernummer. Eine Rechnungsnummer vergeben Sie unter „Dokumentennr.“.
  • In den „Anmerkungen“ steht der Hinweis auf § 19 UStG und, falls die Leistung nicht am Ausstellungsdatum erfolgt ist, das Leistungsdatum.
  • In den „Positionen“ stehen Beschreibung, Menge und Preis jeder Leistung; prüfen Sie die Summe in der Vorschau.
  • Öffnen Sie die fertige PDF-Datei und prüfen Sie, dass weder ein Steuersatz noch ein Steuerbetrag außer der erwähnten 0-Zeile zu sehen ist.

Häufige Fragen

Muss auf meiner Rechnung „Kleinunternehmer“ stehen?

Ja, ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist nach § 34a Nr. 5 UStDV Pflicht. Er braucht keinen festen Wortlaut; eine Angabe in Alltagssprache wie „steuerfreier Kleinunternehmer“ reicht, wenn sie die Steuerfreiheit eindeutig bezeichnet.

Darf ich „0 % Umsatzsteuer“ auf die Rechnung schreiben?

Besser nicht. Die vereinfachte Rechnung zeigt das Entgelt in einer Summe und keine Steuer. Ob eine Zeile mit 0 genügt, ist eine Auslegungsfrage, die Sie mit Ihrer Steuerberatung klären sollten, wenn Sie sicher gehen wollen.

Brauche ich eine Rechnungsnummer und ein Leistungsdatum?

Die Mindestangaben in § 34a UStDV nennen beides nicht. Empfehlenswert sind dennoch eine fortlaufende Nummer und das Leistungsdatum, weil Sie die Rechnung acht Jahre aufbewahren und sie später vielleicht korrigieren müssen.

Kann ich die Rechnung als PDF schicken?

Ja. Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden, also auf Papier oder als einfaches PDF. Empfangen müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen aber können; ein E-Mail-Postfach genügt.

Was ändert sich, wenn ich die Grenze überschreite?

Ab dem Umsatz, der im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro überschreitet, gilt die Regelbesteuerung. Lag Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 Euro, gilt sie schon das ganze Jahr. Dann brauchen Ihre Rechnungen die Pflichtangaben nach § 14 UStG mit Steuersatz und Steuerbetrag.

Quellen

Kostenlose Vorlagen: Angebot, Rechnung, Quittung

  • Deutsche Rechnungsvorlage

    Deutsche Rechnungsvorlage: Gerätemontage, Leistungsprüfung und technische Übergabe. Mengen, Preise und Steuersatz eintragen und als PDF speichern.

  • Kostenloser Rechnungsgenerator

    Rechnung online erstellen – mit Logo, Kundendaten, Positionen und Steuersatz. Vorschau prüfen und als PDF speichern. Kostenloses Konto genügt.

  • Rechnungsvorlage für freie Autoren

    Rechnungsvorlage für freie Autoren: Artikel nach Wörtern, Eilzuschlag und Korrekturschleifen über das Vereinbarte hinaus. Mit Hinweisen zu Nutzungsrechten.