E-Rechnung ab 2027: Pflicht, Fristen und Ausnahmen
Wer ab 2027 E-Rechnungen ausstellen muss: Fristen bis 2028, die 800.000-Euro-Grenze, Ausnahmen für Kleinunternehmer und was QuoteBill nicht kann.
Auf einen Blick
Kurz gesagt: Was sich ab 2027 ändert und was nicht
Die E-Rechnung wird nicht für alle am 1. Januar 2027 zur Pflicht. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Beim Ausstellen gibt es Übergangsfristen: Bis zum 31. Dezember 2026 darf jeder Aussteller noch Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format wie ein einfaches PDF verwenden. Für 2027 gilt das nur noch, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug. Wer 2026 darüber lag, muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen Pflicht.
Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Privatpersonen, Rechnungen bis 250 Euro, Rechnungen von Kleinunternehmern und viele steuerfreie Umsätze. QuoteBill erzeugt keine E-Rechnungen: Es macht PDF-, Word- und Excel-Dateien, aber keine XRechnung- oder ZUGFeRD-Dateien. Was Sie dann brauchen, steht im Abschnitt „Was QuoteBill kann und was nicht“.
Grundlage sind die FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand März 2026), § 27 Abs. 38 UStG und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), alle am 6. Oktober 2026 geöffnet. Dieser Ratgeber hilft bei der Vorbereitung von Dokumenten und ist keine Steuerberatung.
Was eine E-Rechnung ist und was nicht
Seit 2025 liegt nach § 14 Abs. 1 UStG eine E-Rechnung nur noch vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder zwischen Aussteller und Empfänger so vereinbart sein, dass sich die Pflichtangaben richtig und vollständig auslesen lassen. Alles andere ist eine „sonstige Rechnung“: Papier, Bilddateien, Angaben in einer E-Mail und jedes PDF ohne eingebetteten Datensatz.
Die in Deutschland üblichen Formate sind XRechnung, ein reiner XML-Datensatz, und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ein PDF mit eingebettetem XML in einer einzigen Datei. Bei ZUGFeRD zählen die Profile MINIMUM und BASIC-WL nicht. Das Bundesfinanzministerium nennt es ausdrücklich: Ein einfaches PDF-Dokument ist keine E-Rechnung, weil es kein strukturiertes Format hat.
- XRechnung als XML-Datei nach EN 16931: E-Rechnung.
- ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL: E-Rechnung, auch wenn die Datei wie ein PDF aussieht.
- PDF ohne eingebetteten Datensatz, etwa aus Word, Excel oder QuoteBill: sonstige Rechnung.
- Papier, eingescannte Rechnung, Foto oder Text in einer E-Mail: sonstige Rechnung.
Der Zeitplan: 2025, 2026, 2027 und 2028
Der Zeitplan steht in § 27 Abs. 38 UStG. Das Gesetz knüpft die Erleichterungen an zwei Dinge zugleich: an das Jahr, in dem die Leistung ausgeführt wurde, und an den Zeitpunkt, bis zu dem die Rechnung übermittelt wird. Die Fristen laufen so:
- Seit dem 1. Januar 2025Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Dafür genügt ein E-Mail-Postfach.
- Bis zum 31. Dezember 2026Für Leistungen aus 2025 und 2026 darf jeder Aussteller Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format wie ein einfaches PDF verwenden.
- Bis zum 31. Dezember 2027Für Leistungen aus 2027 gilt dieselbe Erleichterung nur, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug.
- Ab dem 1. Januar 2028Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ist die E-Rechnung Pflicht; Papier und einfaches PDF genügen dort nicht mehr.
Die 800.000-Euro-Grenze: ein Rechenbeispiel
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, ohne bestimmte steuerfreie Umsätze und ohne Verkäufe von Anlagevermögen. Für 2027 zählt der Gesamtumsatz des Jahres 2026. Die folgenden Zahlen sind ein Beispiel, keine Prognose.
Eine Werbeagentur hat 2026 jeden Monat 64.500 Euro vereinnahmt: 12 × 64.500 Euro = 774.000 Euro. Das ist nicht mehr als 800.000 Euro. Für Leistungen aus 2027 darf sie noch bis Ende 2027 Papier oder ein PDF mit Zustimmung des Kunden senden. Eine zweite Agentur hat 2026 insgesamt 812.400 Euro erreicht, das sind 812.400 Euro − 800.000 Euro = 12.400 Euro über der Grenze. Sie muss schon ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen.
Ob einzelne Umsätze beim Gesamtumsatz mitzählen, ist eine Frage für Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater. Ein EDI-Verfahren, das die Anforderungen an eine E-Rechnung noch nicht erfüllt, ist nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums ebenfalls noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 zulässig.
Rechnet ein Unternehmen eine Leistung vom Dezember 2026 erst im Januar 2027 ab, greift die Frist des Jahres 2026 nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr ohne Weiteres. Wer in dieser Lage ist, klärt vorab, welche Frist für ihn gilt, oder stellt die Rechnung noch im Dezember.
800.000 €
Wer ausgenommen ist
Die Pflicht gilt nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht besteht, eine Rechnung auszustellen, und nur zwischen inländischen Unternehmen. Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums und dem Anwendungserlass brauchen diese Rechnungen keine E-Rechnung zu sein:
- Rechnungen an Endverbraucher (B2C-Umsätze) und viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa steuerfreie Finanzdienstleistungen oder Grundstücksvermietungen.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Bruttobetrag (§ 33 UStDV) und Fahrausweise, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV).
- Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV): Sie dürfen immer eine sonstige Rechnung ausstellen. Das Weitere steht im Ratgeber zur Rechnung als Kleinunternehmer.
- Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, zum Beispiel viele Vereine.
- Rechnungen, bei denen mindestens einer der Beteiligten nicht im Inland ansässig ist: Dann besteht nach dem Anwendungserlass keine Pflicht zur E-Rechnung.
Empfangen, zustimmen, aufbewahren
Empfangen müssen Sie schon heute. Ein E-Mail-Postfach genügt, ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig. Das gilt auch für Kleinunternehmer: Sie sind von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können. Wer die Annahme verweigert, hat keinen Anspruch darauf, stattdessen eine sonstige Rechnung zu bekommen.
Solange Sie eine sonstige Rechnung im elektronischen Format schicken dürfen, brauchen Sie die Zustimmung des Empfängers. Sie hat keine besondere Form. Sie kann auch stillschweigend durch widerspruchslose Annahme oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden. Welches zulässige Format und welchen Weg zwei Geschäftspartner nutzen, ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären.
Aufbewahren müssen Sie ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre lang (§ 14b Abs. 1 UStG). Nach dem Anwendungserlass geschieht das grundsätzlich im empfangenen Format, mit gewährleisteter Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit. Bei einer erhaltenen E-Rechnung ist deshalb die Datei mit dem Datensatz aufzuheben und nicht nur ein Ausdruck.
Was QuoteBill kann und was nicht
QuoteBill ist ein kostenloser Dokumentengenerator, kein E-Rechnungssystem. Sie bereiten Rechnung, Angebot und andere Dokumente vor, drucken sie über „Drucken / PDF“ im Dialog des Browsers oder laden sie als Excel- oder Word-Datei herunter. Ausfüllen und drucken können Sie ohne Konto; zum Speichern im Konto und zum Herunterladen brauchen Sie ein kostenloses Konto.
QuoteBill erzeugt keine XRechnung- und keine ZUGFeRD-Dateien. Es bettet keinen XML-Datensatz in ein PDF ein, prüft keine Datei gegen EN 16931, versendet keine Rechnungen über ein Portal und archiviert nichts für acht Jahre. Ein PDF aus QuoteBill ist eine sonstige Rechnung.
Das reicht weiterhin für Rechnungen, die keine E-Rechnung sein müssen: an Privatpersonen, bis 250 Euro, als Kleinunternehmer, an Kunden im Ausland und, solange die Fristen laufen, mit Zustimmung des Empfängers. Wer E-Rechnungen ausstellen muss, braucht ein Programm oder einen Dienst, der XRechnung oder ZUGFeRD erzeugt, etwa eine Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware oder das Angebot der eigenen Steuerberatung.
Für Rechnungen an Behörden des Bundes bietet die Bundesverwaltung auf e-rechnung-bund.de eine Weberfassung an, mit der Sie ohne eigene Software Rechnungsdaten eingeben und als elektronische Rechnung einreichen. Die Seite nennt außerdem die Plattform OZG-RE, für die eine einmalige Registrierung nötig ist; sie ist kostenfrei. Der Standard XRechnung wird von der KoSIT betreut; auf ihrer Seite finden sich auch Prüfwerkzeuge für XRechnung-Dateien.
Das tun Sie jetzt: Checkliste
Je nachdem, wohin Sie gehören, bleibt Ihnen ein Jahr oder mehr. Gehen Sie die Punkte der Reihe nach durch und notieren Sie das Ergebnis.
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Häufige Fragen
Gilt die E-Rechnungspflicht für mich schon 2027?
Das hängt von Ihrem Gesamtumsatz im Vorjahr ab. Waren es 2026 höchstens 800.000 Euro, dürfen Sie für Leistungen aus 2027 noch Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, ein anderes elektronisches Format senden. Lagen Sie darüber, gilt die Pflicht ab dem 1. Januar 2027. Für alle anderen beginnt sie am 1. Januar 2028. Kleinunternehmer, Rechnungen an Privatpersonen und Rechnungen bis 250 Euro sind ausgenommen.
Reicht eine PDF-Rechnung per E-Mail?
Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Sie ist bis zu den genannten Fristen mit Zustimmung des Empfängers erlaubt, danach zwischen inländischen Unternehmen nicht mehr. Ein ZUGFeRD-Dokument sieht aus wie ein PDF, enthält aber einen eingebetteten Datensatz und zählt deshalb als E-Rechnung.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber können; ein E-Mail-Postfach genügt. Wer als Kleinunternehmer freiwillig eine E-Rechnung schickt, kann das gegenüber inländischen Unternehmern ohne deren Zustimmung tun.
Gilt die Pflicht auch für Kunden im Ausland?
Nein. Ist mindestens einer der Beteiligten nicht im Inland ansässig, besteht nach dem Anwendungserlass keine Pflicht zur E-Rechnung. Für das Ausland geltende Vorgaben richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes und sind hier nicht beschrieben.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 UStG). Eine empfangene E-Rechnung bewahren Sie im empfangenen Format auf, nicht nur als Ausdruck.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Stand März 2026)
- § 27 UStG: Allgemeine Übergangsvorschriften (Absatz 38: E-Rechnung)
- § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026): Abschnitte 14.1, 14.7a und 14b.1
- E-Rechnung in der Bundesverwaltung: Rechnungen an Behörden des Bundes
- KoSIT: XRechnung, der Standard für elektronische Rechnungen
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