Reverse Charge Rechnung: Hinweis, § 13b UStG, Beispiele

Reverse Charge Rechnung: wer die Steuer schuldet, welcher Hinweis nach § 14a UStG gehört, Fristen, Beispiele für EU und Bau und typische Fehler.

Auf einen Blick

Lesezeit ca. 8 Min.

Kurz gesagt: Wer die Steuer schuldet und was auf der Rechnung steht

Beim Reverse-Charge-Verfahren, im deutschen Recht „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 13b UStG), schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern sein Kunde. Ihre Rechnung zeigt deshalb die Nettobeträge ohne Umsatzsteuer und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Das verlangt § 14a UStG. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass können Sie statt der deutschen Worte auch die Formulierung einer anderen Amtssprache verwenden, zum Beispiel „Reverse charge“ (Abschnitt 14a.1).

Erbringen Sie eine sonstige Leistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, gehören außerdem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Ihnen und Ihrem Kunden auf die Rechnung, und Sie stellen sie bis zum 15. Tag des Monats nach der Leistung aus. Ob in Ihrem Fall die Steuerschuld wechselt, hängt von der Leistung, den Beteiligten und dem Ort ab. Grenzfälle gehören zu Ihrer Steuerberatung. QuoteBill entscheidet das nicht und prüft es nicht.

Alle Quellen wurden am 6. Oktober 2026 geöffnet. Der Ratgeber hilft bei der Vorbereitung von Dokumenten und ist keine Steuerberatung.

Wann die Steuerschuld wechselt: drei Fälle

Reverse Charge ist kein einzelner Fall, sondern eine Familie von Regeln. Für die Rechnung unterscheiden Sie, auf welcher Seite Sie stehen:

  • Sie leisten an ein Unternehmen in einem anderen EU-LandDer Kunde schuldet die Steuer in seinem LandNetto ohne Steuer, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, beide USt-IdNr.; § 14a Abs. 1 UStGRechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats
  • Sie leisten im Inland einen Umsatz des § 13b Abs. 2 UStG (z. B. Bauleistungen)Der Empfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist (teils mit Zusatzbedingungen)Netto ohne Steuer und mit dem Hinweis; § 14a Abs. 5 UStG
  • Sie beziehen eine Leistung aus dem EU-Ausland oder Ausland (§ 13b Abs. 1 / Abs. 2 Nr. 1)Sie sind der Steuerschuldner und melden die Steuer selbst anUnter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar
  • Sie leisten an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land. Liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG), schuldet er die Steuer in seinem Land. Die Europäische Kommission beschreibt Artikel 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie so: Der Kunde ist Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, die Leistung dort ausgeführt wird, wo er ansässig ist, und der Leistende dort nicht ansässig ist. Ihre Rechnung folgt § 14a Abs. 1 UStG.
  • Sie leisten im Inland einen der Umsätze des § 13b Abs. 2 UStG, etwa Bauleistungen (Nr. 4), die Reinigung von Gebäuden (Nr. 8), Mobilfunkgeräte, Tablets und Spielekonsolen ab 5.000 Euro je wirtschaftlichem Vorgang (Nr. 10) oder Telekommunikationsleistungen (Nr. 12). Der Empfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist, bei einigen Umsätzen mit zusätzlichen Bedingungen. Ihre Rechnung folgt § 14a Abs. 5 UStG.
  • Sie beziehen eine Leistung von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land (§ 13b Abs. 1 UStG) oder aus dem Ausland (Abs. 2 Nr. 1). Dann sind Sie der Steuerschuldner und melden die Steuer selbst an. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG können Sie sie als Vorsteuer abziehen (Abschnitt 13b.15).

Was nicht Reverse Charge ist

Eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren ist kein Fall des § 14a Abs. 1 oder 5 UStG, sondern eine steuerfreie Lieferung. Die Rechnung weist dann auf die Steuerfreiheit hin und nennt ebenfalls beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, bis zum 15. Tag des Folgemonats (Abschnitt 14a.1 Abs. 3 und 4). Auch die Kleinunternehmerregelung ist etwas anderes: Dort schuldet niemand Steuer, und der Hinweis lautet anders.

Leistungen an Privatpersonen, an Kunden außerhalb der EU und an Kunden, bei denen eine Sonderregel des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG gilt, etwa bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, folgen anderen Regeln. Sie sind in diesem Ratgeber nicht beschrieben.

Was auf die Rechnung gehört

Nach dem Anwendungserlass ergänzt § 14a UStG den § 14 UStG; die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben bestehen, außer dem gesonderten Steuerausweis, der in diesen Fällen nicht angewendet wird (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG).

  • Namen und Anschriften beider Seiten, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung und der Zeitpunkt der Leistung, wie bei jeder Rechnung.
  • Das Entgelt als Nettobetrag, ohne Steuersatz und ohne Steuerbetrag.
  • Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder die entsprechende Formulierung einer anderen Amtssprache, etwa „Reverse charge“.
  • Bei einer Leistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land: Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kunden (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG).
  • Bei dieser Leistung: Ausstellung bis zum 15. Tag des Monats nach der Leistung (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). Eine Nichteinhaltung ist nach dem Anwendungserlass keine Ordnungswidrigkeit; Ihr Kunde kann aber zivilrechtlich eine ordnungsgemäße Rechnung verlangen (Abschnitt 14.1 Abs. 10).

Beispiel 1: Dienstleistung an eine österreichische GmbH

Ein Softwareentwickler aus Deutschland arbeitet für eine GmbH in Wien. Nehmen wir an, dass keine Sonderregel greift. Dann ist der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG Österreich. Er rechnet 14 Stunden Konzeption zu je 90 Euro ab, das sind 1.260 Euro, und 22 Stunden Umsetzung zu je 90 Euro, das sind 1.980 Euro. Die Summe beträgt 1.260 Euro + 1.980 Euro = 3.240 Euro, ohne deutsche Umsatzsteuer. Auf der Rechnung stehen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Zahlen sind ein Beispiel.

Die Arbeit endet am 12. November 2026. Die Rechnung ist bis zum 15. Dezember 2026 auszustellen. Die Zusammenfassende Meldung für das vierte Quartal ist nach § 18a Abs. 2 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals fällig, also bis zum 25. Januar 2027.

Falsch wäre es, deutsche Umsatzsteuer auszuweisen: 3.240 Euro × 0,19 = 615,60 Euro, also 3.855,60 Euro brutto nach dem Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Eine so ausgewiesene Steuer schuldet der Aussteller, wie unten steht.

Beispiel 1: Dienstleistung an eine österreichische GmbH
PositionRechnungBetrag
14 Std. Konzeption zu 90 €14 × 901.260 €
22 Std. Umsetzung zu 90 €22 × 901.980 €
Rechnung: Summe ohne deutsche Umsatzsteuer1.260 + 1.9803.240 €
Falsch: Steuer ausgewiesen3.240 × 0,19 = 615,603.855,60 €

Arbeit endet 12. November 2026; Rechnung bis 15. Dezember 2026; Zusammenfassende Meldung bis 25. Januar 2027

Beispiel 2: Bauleistung im Inland

Ein Malerbetrieb arbeitet als Subunternehmer für ein Bauunternehmen und rechnet 4.800 Euro netto ab. Erbringt der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen, was das Finanzamt mit einer befristeten Bescheinigung bestätigen kann (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG), schuldet er die Steuer. Die Rechnung weist 4.800 Euro netto und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus, ohne Steuer.

Das Bauunternehmen meldet 4.800 Euro × 0,19 = 912 Euro an und kann sie, wenn es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nach § 15 UStG wieder abziehen. Der Malerbetrieb vereinnahmt 4.800 Euro und führt keine Umsatzsteuer für diesen Auftrag ab.

Von 2028 an gilt zwischen inländischen Unternehmen die E-Rechnungspflicht; sie erfasst nach dem Anwendungserlass auch diese Rechnungen. Bei Leistungen an Kunden im Ausland besteht sie nicht.

Häufige Fehler

Die meisten Fehler entstehen, weil eine Vorlage Umsatzsteuer vorsieht und niemand die Zeile verändert. Prüfen Sie jede Rechnung dieser Art gegen die folgende Liste:

  • Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen: Weist der Leistende die Steuer gesondert aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich, wie der Anwendungserlass in Abschnitt 13b.14 festhält.
  • Hinweis vergessen: Fehlt die Angabe, wird der Empfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden (Abschnitt 13b.14). Er behält auch den Vorsteuerabzug (Abschnitt 13b.15), aber Ihre Rechnung entspricht dann nicht § 14a UStG.
  • Jeden Auslandskunden gleich behandeln: Ob die Steuerschuld wechselt, hängt von der Leistung, vom Unternehmerstatus des Kunden und vom Ort der Leistung ab. Eine Privatperson im Ausland ist kein Reverse-Charge-Kunde.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nicht prüfen: Das Bundeszentralamt für Steuern bietet kostenlos rund um die Uhr eine Bestätigung ausländischer Nummern an.
  • Fristen und Meldungen vergessen: die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats und die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.
  • Die Hinweise verwechseln: Der Hinweis für Kleinunternehmer nach § 19 UStG und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind verschiedene Angaben für verschiedene Fälle.

So setzen Sie es in QuoteBill um

QuoteBill hat keinen eigenen Reverse-Charge-Modus, keine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und keine Meldung an das Finanzamt. Sie tragen die Angaben von Hand ein. Ausfüllen und drucken können Sie ohne Konto; zum Speichern im Konto und zum Herunterladen brauchen Sie ein kostenloses Konto.

Beachten Sie eine Eigenheit: Bei einem Steuersatz von 0 druckt QuoteBill in den Summen eine Zeile „MwSt. (0%)“ mit 0,00 €. Das ist kein Steuerbetrag, aber die Zeile sieht nach einer Steuerzeile aus. Die Angabe in den Anmerkungen erklärt sie dem Kunden, ersetzt aber keine Prüfung durch Ihre Steuerberatung.

  • Im Feld „Steuersatz (%)“ tragen Sie 0 ein; vor dem Drucken verlangt QuoteBill einen Steuersatz.
  • In die „Anmerkungen“ schreiben Sie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Reverse charge“.
  • Das Feld „Steuernummer“ gibt es für beide Seiten. Tragen Sie dort die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Zusatz „USt-IdNr.“ ein, damit die Beschriftung „Steuernummer“ nicht in die Irre führt.
  • Den Zeitpunkt der Leistung schreiben Sie in die „Anmerkungen“ oder in die Beschreibung der Position.
  • Prüfen Sie die fertige PDF-Datei: Netto-Summe, Hinweis, beide Nummern, keine Steuer außer der erwähnten 0-Zeile.

Häufige Fragen

Muss auf der Rechnung „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ stehen?

Beide Fassungen sind möglich. § 14a UStG verlangt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und nach dem Anwendungserlass kommt alternativ die Formulierung einer anderen Amtssprache in Betracht, zum Beispiel „Reverse charge“. Wer an einen Kunden im Ausland schreibt, setzt oft beide Fassungen nebeneinander.

Muss ich auf einer Reverse-Charge-Rechnung die Umsatzsteuer nullen?

Nein, Sie weisen sie gar nicht aus. Die Rechnung zeigt den Nettobetrag und den Hinweis. Eine Zeile mit 0 Prozent ist keine vorgeschriebene Angabe. Ob sie stört, ist im Zweifel Ihrer Steuerberatung vorzulegen.

Gilt Reverse Charge für jeden Kunden in einem anderen EU-Land?

Nein. Entscheidend sind die Art der Leistung, ob der Kunde Unternehmer ist und wo der Ort der Leistung liegt. Bei Leistungen an Unternehmen gilt häufig die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG, doch es gibt Sonderregeln.

Gilt Reverse Charge auch bei Rechnungen an Kunden im Inland?

Ja, aber nur in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG, etwa bei Bauleistungen oder der Reinigung von Gebäuden. Dafür gilt § 14a Abs. 5 UStG: Rechnung ohne Steuerausweis, mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei Bauleistungen schuldet der Empfänger die Steuer nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Wie lange muss ich die Rechnung aufbewahren?

Leistender und Empfänger bewahren ein Doppel acht Jahre auf, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (Abschnitt 13b.14).

Quellen

Kostenlose Vorlagen: Angebot, Rechnung, Quittung

  • Deutsche Rechnungsvorlage

    Deutsche Rechnungsvorlage: Gerätemontage, Leistungsprüfung und technische Übergabe. Mengen, Preise und Steuersatz eintragen und als PDF speichern.

  • Rechnung für Webentwicklung

    Rechnung für Webentwicklung: Funktionsumsetzung, responsive Umsetzung sowie Deployment und Abnahmeprüfung. Steuer und Summe werden automatisch berechnet.

  • Kostenloser Rechnungsgenerator

    Rechnung online erstellen – mit Logo, Kundendaten, Positionen und Steuersatz. Vorschau prüfen und als PDF speichern. Kostenloses Konto genügt.