Grafikdesign-Vertrag: Vorlage

Entwürfe und Korrekturen, Enddateien, Nutzungsrechte, Lizenzen, Urhebernennung und Ausfallhonorar. Ein Mustervertrag, den Sie vollständig lesen, in QuoteBill anpassen und über einen sicheren Link online unterschreiben lassen können.

Muster – anwaltlich prüfen lassen · Einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll

Für wen sie gedacht ist

Für Grafikdesigner und Studios, die Logos, Druck- oder Social-Media-Grafiken gestalten und Korrekturen, Enddateien, Nutzungsrechte und Ausfallhonorar vorab mit dem Auftraggeber regeln wollen.

Was sie regelt

14 Paragrafen in dieser Reihenfolge. Jeder steht im Mustertext weiter unten, und Sie können Paragrafen vor dem Senden ändern, streichen oder ergänzen.

  • § 1 Gegenstand

    Wofür der Vertrag da ist: Der Designer gestaltet für den Auftraggeber etwa ein Logo, ein Erscheinungsbild, Druckerzeugnisse oder Social-Media-Grafiken, und beide regeln, wie die Ergebnisse genutzt werden.

  • § 2 Briefing und Arbeitsergebnisse

    Ein Feld, in dem Sie die Leistungen beschreiben. Das Briefing mit Zielgruppe, Formaten, Größen und Markenunterlagen wird vorher festgehalten; nicht Genanntes gehört nicht zum Vertrag.

  • § 3 Entwürfe und Korrekturrunden

    Eine festgelegte Zahl von Entwürfen bis zu einem festgelegten Datum. Der Auftraggeber wählt einen aus und erhält eine festgelegte Zahl von Korrekturrunden; weitere Korrekturen oder ein Richtungswechsel kosten extra.

  • § 4 Freigabe und Enddateien

    Der Auftraggeber gibt die Gestaltung frei und erhält nach Zahlung die Enddateien in den vereinbarten Formaten. Offene Dateien bleiben beim Designer, wenn die Preisaufstellung sie nicht vorsieht; freigegebene Fehler trägt der Auftraggeber.

  • § 5 Schriften und Stockmaterial

    Schriften, Stockbilder und anderes Fremdmaterial werden im Namen und auf Kosten des Auftraggebers lizenziert. Der Designer benennt die nötigen Lizenzen; der Auftraggeber hält sie aufrecht.

  • § 6 Vergütung und Zahlungsplan

    Die Vergütung kommt aus der Preisaufstellung: ein festgelegter Anteil bei Vertragsschluss, der Rest bei Freigabe vor Lieferung der Dateien. Bei Zahlungsverzug darf die Arbeit nach Mitteilung ruhen.

  • § 7 Änderungen und Zusatzleistungen

    Änderungen des Briefings, zusätzliche Ergebnisse, Formate oder Adaptionen sind Zusatzleistungen mit eigenem Preis und Termin, die erst nach Freigabe in Textform beginnen.

  • § 8 Nutzungsrechte

    Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an der freigegebenen Gestaltung für den genannten Zweck. Nicht gewählte Entwürfe bleiben beim Designer; Marken meldet der Auftraggeber selbst an.

  • § 9 Urhebernennung und Portfolio

    Der Designer darf die Gestaltung im Portfolio zeigen und den Auftraggeber nennen, sobald sie veröffentlicht ist oder eine festgelegte Zahl von Monaten vergangen ist, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.

  • § 10 Vertraulichkeit

    Jede Seite behandelt nicht öffentliche Informationen der anderen, etwa unveröffentlichte Produkte und Markenstrategie, während des Vertrags und eine festgelegte Zahl von Jahren danach vertraulich.

  • § 11 Abbruch und Ausfallhonorar

    Der Auftraggeber kann jederzeit abbrechen, vergütet dann die erbrachte Arbeit und zahlt ein Ausfallhonorar in festgelegter Höhe; nutzen darf er nur voll bezahlte Entwürfe. Bei erheblicher Verletzung kann gekündigt werden.

  • § 12 Haftung

    Sorgfältige Arbeit, wissentlich keine Kopie fremder Werke, aber keine Markenprüfung. Die Haftung ist auf die Vergütung begrenzt, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und wo das Gesetz keine Begrenzung zulässt.

  • § 13 Selbstständigkeit der Parteien

    Beide Seiten sind selbstständige Unternehmen; es entsteht kein Arbeits-, Gesellschafts- oder Vertretungsverhältnis. Der Designer darf für andere arbeiten, auch in derselben Branche, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  • § 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

    Es gilt das genannte Recht. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen; im Übrigen gilt der genannte Gerichtsstand.

Eine Preisaufstellung (Positionen, Mengen und Preise) gehört zu diesem Vertrag. Sie beginnt leer, in Ihrer Währung, und die Klauseln zu Vergütung und Zahlung verweisen auf sie.

Der Mustertext

Das ganze Muster, so wie QuoteBill es anlegt. Text in doppelten eckigen Klammern, etwa [[10]], ist eine Lücke zum Ausfüllen oder Prüfen; solange eine übrig ist, lässt sich der Vertrag nicht senden. Der Klauseltext liegt auf Englisch, Koreanisch, Japanisch und Deutsch vor; in anderen Sprachen beginnt ein Vertrag auf Englisch, damit Sie ihn übersetzen können.

Mustertext lesen

Grafikdesign-Vertrag

Vertragsparteien: Designer · Auftraggeber

§ 1 Gegenstand

Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, zu denen der Designer für den Auftraggeber Gestaltungsleistungen erbringt, etwa ein Logo, ein Erscheinungsbild, Druckerzeugnisse oder Grafiken für soziale Medien, und wie die Ergebnisse genutzt werden dürfen.

§ 2 Briefing und Arbeitsergebnisse

(1) Der Designer erbringt auf Grundlage des Briefings des Auftraggebers folgende Leistungen:

[[Tätigkeit beschreiben, z. B. Gestaltung, Entwicklung oder Beratung]]

(2) Das Briefing, einschließlich Zielgruppe, Formaten, Größen und vorhandener Markenunterlagen des Auftraggebers, wird vor Arbeitsbeginn in Textform festgehalten.

(3) Nicht genannte Arbeitsergebnisse sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, es sei denn, die Parteien vereinbaren sie in Textform.

§ 3 Entwürfe und Korrekturrunden

(1) Der Designer legt bis zum [[Datum]] [[2]] Entwürfe vor.

(2) Der Auftraggeber wählt einen Entwurf aus und kann dazu [[2]] Korrekturrunden verlangen; jede Runde wird innerhalb von [[5]] Werktagen nach Erhalt des Entwurfs gesammelt in einer Liste angefordert.

(3) Weitere Korrekturen, neue Entwürfe oder ein Richtungswechsel nach der Auswahl werden mit [[Stunden- oder Rundensatz]] abgerechnet.

§ 4 Freigabe und Enddateien

(1) Der Auftraggeber gibt die endgültige Gestaltung in Textform frei.

(2) Nach Freigabe und vollständiger Zahlung liefert der Designer die Enddateien in folgenden Formaten: [[Dateiformate, z. B. Vektordateien, Druck-PDF und PNG für Bildschirme]], in den vereinbarten Farbprofilen und Größen.

(3) Offene Arbeitsdateien bleiben beim Designer und werden nur herausgegeben, wenn die Preisaufstellung dies vorsieht. Für Fehler, die der Auftraggeber in einem Korrekturabzug freigegeben hat, und für die Druckqualität einer vom Auftraggeber gewählten Druckerei haftet der Designer nicht.

§ 5 Schriften und Stockmaterial

(1) Schriften, Stockbilder, Illustrationen und sonstiges Fremdmaterial werden im Namen und auf Kosten des Auftraggebers lizenziert, soweit die Preisaufstellung nichts anderes vorsieht.

(2) Der Designer benennt das verwendete Material und die jeweils nötige Lizenz; der Auftraggeber hält diese Lizenzen für seine Nutzung der Arbeitsergebnisse aufrecht.

(3) Erlaubt eine Lizenz eine vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzung nicht, weist der Designer vor der Verwendung des Materials darauf hin.

§ 6 Vergütung und Zahlungsplan

(1) Der Auftraggeber zahlt die Vergütung laut Preisaufstellung dieses Vertrags: [[50]] % bei Vertragsschluss und den Rest bei Freigabe der endgültigen Gestaltung, vor Lieferung der Enddateien, soweit die Preisaufstellung nichts anderes bestimmt.

(2) Ist eine Zahlung mehr als [[7]] Tage überfällig, darf der Designer die Arbeit nach Mitteilung an den Auftraggeber ruhen lassen.

§ 7 Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungen des Briefings, zusätzliche Arbeitsergebnisse, weitere Formate oder Adaptionen der Gestaltung sind Zusatzleistungen. Der Designer nennt dafür einen Preis und einen Liefertermin und beginnt erst, wenn der Auftraggeber beides in Textform freigegeben hat.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung räumt der Designer dem Auftraggeber an der freigegebenen endgültigen Gestaltung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für [[Nutzungszweck, z. B. alle Nutzungsarten in allen Medien]] ein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Nicht gewählte Entwürfe, Skizzen und Zwischenstände verbleiben beim Designer und dürfen von ihm anderweitig verwendet werden. Fremdmaterial unterliegt weiterhin seinen eigenen Lizenzen.

(3) Der Designer meldet keine Marken an; ob ein Logo oder Name geschützt wird, entscheidet und veranlasst der Auftraggeber selbst.

§ 9 Urhebernennung und Portfolio

Der Designer darf die endgültige Gestaltung in seinem Portfolio, bei Wettbewerben und in sozialen Medien zeigen und den Auftraggeber als Referenz nennen, sobald der Auftraggeber die Gestaltung veröffentlicht hat oder [[3]] Monate nach Lieferung vergangen sind, je nachdem, was früher eintritt, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht. Der Auftraggeber muss den Designer auf den Arbeitsergebnissen selbst nicht nennen.

§ 10 Vertraulichkeit

Jede Partei behandelt nicht öffentliche Informationen der anderen Partei, etwa unveröffentlichte Produkte, Einführungstermine und Markenstrategie, während der Vertragslaufzeit und [[2]] Jahre danach vertraulich und nutzt sie nur zur Durchführung dieses Vertrags. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig bereits bekannt waren, selbstständig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

§ 11 Abbruch und Ausfallhonorar

(1) Der Auftraggeber kann das Projekt jederzeit in Textform abbrechen. In diesem Fall vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen und zahlt ein Ausfallhonorar von [[25]] % der restlichen Vergütung; nutzen darf er nur Entwürfe, die vollständig bezahlt sind. Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet.

(2) Verletzt eine Partei diesen Vertrag erheblich und beseitigt sie die Verletzung nicht innerhalb von [[14]] Tagen nach Aufforderung, kann die andere Partei den Vertrag in Textform kündigen.

§ 12 Haftung

(1) Der Designer arbeitet mit der verkehrsüblichen Sorgfalt und versichert, dass die Gestaltung nach seiner Kenntnis keine fremden Werke kopiert.

(2) Ob eine Gestaltung oder ein Name mit fremden Marken kollidiert oder schutzfähig ist, prüft der Designer nicht; diese Recherche ist Sache des Auftraggebers.

(3) Die Haftung jeder Partei aus diesem Vertrag ist auf die Höhe der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, bleibt unberührt.

§ 13 Selbstständigkeit der Parteien

Die Parteien sind selbstständige Unternehmen. Durch diesen Vertrag entsteht kein Arbeits-, Gesellschafts- oder Vertretungsverhältnis. Der Designer darf für andere Auftraggeber tätig sein, auch in derselben Branche, soweit die Parteien in Textform nichts anderes vereinbaren.

§ 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Für diesen Vertrag gilt das unter „Anwendbares Recht“ genannte Recht. Die Parteien bemühen sich zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Gerichtsstand ist der unter „Gerichtsstand“ genannte Ort, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

Zahlungsbedingungen

Zahlbar innerhalb von [[14]] Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung genannte Konto. Die Enddateien werden nach Eingang der Schlusszahlung geliefert.

Anwendbares Recht

[[Anwendbares Recht, z. B. Recht der Bundesrepublik Deutschland]]

Gerichtsstand

[[Gerichtsstand, z. B. Sitz des Auftragnehmers]]

So verwenden Sie die Vorlage

  1. Vorlage wählen

    Drücken Sie die Schaltfläche, um diese Vorlage zu verwenden. Sind Sie nicht angemeldet, melden Sie sich zuerst an oder registrieren sich kostenlos und kommen direkt zu dieser Vorlage zurück.

  2. Entwurf anlegen

    Die Seite für neue Verträge öffnet sich mit markierter Vorlage. Mit einem Klick auf die Karte legen Sie einen Entwurf an. Partei A wird mit Ihren Firmendaten gefüllt; Lücken, die andere Partei und, wo die Vorlage eine hat, die Preisaufstellung füllen Sie selbst aus.

  3. Zur Unterschrift senden

    Sie unterschreiben zuerst und senden dann jeder unterzeichnenden Person einen sicheren Link und auf einem anderen Weg einen Zugangscode. Unterzeichnende brauchen kein Konto.

Nächste Schritte

  • Ihre Gegenseite öffnet den Link auf jedem Gerät und braucht kein Konto. Wie das Unterschreiben aussieht, zeigt die Seite zu E-Verträgen; welche Art elektronischer Signatur für welches Dokument genügt, erklärt der Leitfaden.

  • Schon unterschrieben? Erstellen Sie die Rechnung direkt aus dem unterschriebenen Vertrag: Parteien und Preispositionen werden übernommen, für den vollen Betrag oder eine Anzahlung. Wo die Rechnung im Ablauf vom Angebot bis zur Quittung steht, zeigt der Leitfaden zu den Rechnungsarten.

Was es ist – und was nicht

QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. In der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in Korea wird einer Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist; in Japan brauchen die meisten Verträge gar keine besondere Form. Was eine einfache elektronische Signatur im Streitfall beweist, hängt von den Belegen ab, und manche Dokumente brauchen eine andere Form.

Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft die Identität der Unterzeichnenden nicht. Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die Sie übermittelt haben – wer beides hat, kann unterschreiben. Das Signaturprotokoll nennt jeden ausgestellten Link und zu jeder Aktion des Absenders oder einer unterzeichnenden Person deren IP-Adresse und Browser, soweit sie ermittelt werden konnten.

Manche Dokumente brauchen eine andere Form. Testamente, viele Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften und manche arbeitsrechtlichen Erklärungen verlangen je nach Land die eigenhändige Unterschrift, eine notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Die Vorlagen sind Muster und keine Rechtsberatung: Lassen Sie sie anwaltlich prüfen.

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