E-Signatur: einfach, fortgeschritten oder qualifiziert?

Die drei eIDAS-Stufen einfach erklärt: wo QuoteBills einfache Signatur steht, wann sie genügt, wann das BGB mehr verlangt und wie Korea und Japan entscheiden.

Drei Stufen, eine Verordnung

Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 teilt elektronische Signaturen in drei Stufen ein. Eine einfache elektronische Signatur sind alle elektronischen Daten, die eine Person einem Dokument beifügt und zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 10). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur muss zusätzlich Art. 26 erfüllen: eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, geeignet, ihn zu identifizieren, unter seiner alleinigen Kontrolle erstellt und so mit dem Dokument verbunden, dass jede nachträgliche Änderung erkennbar ist.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene Signatur, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht (Art. 3 Nr. 12). Nach Art. 25 darf keiner elektronischen Signatur die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist oder nicht qualifiziert (Abs. 1); nur die qualifizierte hat die Wirkung einer handschriftlichen Unterschrift (Abs. 2).

Wo QuoteBill steht

QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft nicht, wer unterschreibt: Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die der Absender übermittelt hat; der Text wird beim Senden mit seinem SHA-256-Fingerabdruck festgeschrieben, und das Signaturprotokoll ist QuoteBills eigene Aufzeichnung, kein Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters. Die Zeiten darin stammen von einer Datenbankuhr, nicht von einem qualifizierten Zeitstempel. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Schriftform, elektronische Form, Textform

Schreibt ein Gesetz die Schriftform vor, muss die Urkunde eigenhändig unterschrieben werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Sie kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 126 Abs. 3), und elektronische Form heißt: qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Die Textform (§ 126b BGB) verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die erklärende Person nennt – eine einfache elektronische Signatur genügt. Haben die Parteien selbst die Schriftform vereinbart, reicht im Zweifel die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB).

Wann eine einfache Signatur reicht – und wann nicht

Wo kein Gesetz eine Form vorschreibt, wählen die Parteien sie selbst; Dienstleistungs-, Liefer-, Freelancer- und Geheimhaltungsverträge werden meist mit einer einfachen Signatur und guten Belegen geschlossen. Sie reicht nicht, wo das Gesetz Schriftform, Zeugen, notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur verlangt. Beispiele, keine vollständige Liste:

  • Arbeitsverhältnisse: Kündigung und Auflösungsvertrag bedürfen der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB); auch die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
  • Bürgschaften: Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB).
  • Grundstücke: Verträge über die Übertragung eines Grundstücks bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
  • Testamente: Ein eigenhändiges Testament muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB).

Korea: eine Regel, keine Stufen

Das koreanische Gesetz über elektronische Signaturen kennt keine Stufen. Einer elektronischen Signatur wird die Wirkung einer Unterschrift oder eines Siegels nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist (Art. 3 Abs. 1), und sie hat diese Wirkung, wo ein Gesetz oder die Vereinbarung der Parteien eine elektronische Signatur vorsieht (Art. 3 Abs. 2). Der geltende Art. 3 räumt keiner Signaturart eine privilegierte Wirkung ein; was eine Signatur beweist, hängt von den Belegen ab.

Japan: Wer die Signatur anbringt

Japans Gesetz über elektronische Signaturen definiert eine elektronische Signatur als Maßnahme, die zeigt, wer die Information erstellt hat, und jede Änderung erkennbar macht (Art. 2 Abs. 1); Art. 3 vermutet die Echtheit einer elektronischen Aufzeichnung nur, wenn allein die Person selbst die Signatur anbringen kann. Signiert der Anbieter auf Anweisung des Unterzeichners mit seinem eigenen Schlüssel (事業者署名型 oder 立会人型; beim 当事者型 nutzt der Unterzeichner ein eigenes Zertifikat), kann der Dienst nach den Q&As der Regierung (17.07.2020 zu Art. 2; 04.09.2020, überarbeitet am 09.01.2024, zu Art. 3) die eigene Signatur des Nutzers sein und die Vermutung erlangen, wenn der Prozess gegenüber dem Nutzer und der interne Prozess ausreichend einzigartig sind, etwa durch Zwei-Faktor-Authentifizierung; im Einzelfall entscheidet ein Gericht. QuoteBill beansprucht die Vermutung des Art. 3 nicht.

Welche Stufe brauchen Sie?

Wählen Sie die Stufe nach dem Dokument und dem Recht des Landes, das für den Vertrag gilt; fragen Sie im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt, die beides kennen:

  • Einfache Signatur mit Ereignisprotokoll: alltägliche Geschäftsverträge ohne gesetzliche Form.
  • Fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur: wo ein Gesetz oder die Gegenseite eine Signatur verlangt, die den Unterzeichner identifiziert, oder wo eine gesetzliche Schriftform elektronisch ersetzt wird (§ 126a BGB).
  • Eine ganz andere Form: Testamente, notarielle Verträge, private Bürgschaften.

Quellen

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