Videoproduktionsvertrag: Vorlage
Drehbuch und Storyboard, Drehtage, Schnitt und Korrekturen, Lieferformate, Rechte und Lizenzen. Ein Mustervertrag, den Sie vollständig lesen, in QuoteBill anpassen und über einen sicheren Link online unterschreiben lassen können.
Muster – anwaltlich prüfen lassen · Einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll
Für wen sie gedacht ist
Für Videoproduzenten und Agenturen, die ein Image- oder Social-Media-Video produzieren und Drehbuch, Drehtage, Korrekturen, Lieferung und Rechte vorab mit dem Auftraggeber regeln wollen.
Musik, Stockmaterial und Personen vor der Kamera brauchen jeweils eine eigene Erlaubnis; der Vertrag regelt, wer sie einholt, ersetzt aber weder Lizenz noch Einwilligung.
Was sie regelt
15 Paragrafen in dieser Reihenfolge. Jeder steht im Mustertext weiter unten, und Sie können Paragrafen vor dem Senden ändern, streichen oder ergänzen.
§ 1 Gegenstand
Wofür der Vertrag da ist: Der Produzent plant, dreht und schneidet ein Video für den Auftraggeber, vom Briefing bis zu den Dateien, und beide regeln, wem welche Rechte zustehen.
§ 2 Produktionsbriefing und Lieferumfang
Ein Feld, in dem Sie die Videoinhalte beschreiben, mit einer festgelegten Zahl von Hauptfilmen und Kurzfassungen. Das Briefing nennt Zweck, Zielgruppe, Tonalität und Kanäle; nicht Genanntes gehört nicht dazu.
§ 3 Drehbuch und Storyboard
Der Produzent erstellt Treatment, Drehbuch und Storyboard; der Auftraggeber prüft jedes innerhalb einer festgelegten Frist. Gedreht wird erst nach Freigabe, und Änderungen mit Nachdrehs gelten als Änderungen.
§ 4 Drehtage
Eine festgelegte Zahl von Drehtagen festgelegter Länge an den genannten Orten und Daten. Der Auftraggeber sorgt für Drehorte, Genehmigungen und Personen; verlorene Zeit zählt, Mehrzeit kostet extra.
§ 5 Schnitt und Korrekturrunden
Der Produzent schneidet das Material mit Grafiken, Musik, Sprecher und Untertiteln und liefert bis zu einem festgelegten Datum einen ersten Schnitt. Eine festgelegte Zahl von Korrekturrunden ist enthalten; mehr kostet extra.
§ 6 Freigabe und Lieferformate
Der Auftraggeber gibt den Schnitt frei und erhält nach Zahlung die Dateien in den vereinbarten Formaten innerhalb einer festgelegten Frist. Projektdateien und Rohmaterial nur laut Preisaufstellung.
§ 7 Zeitplan und Verzögerungen
Ein Feld für die Meilensteine. Termine setzen fristgerechte Freigaben und verfügbare Personen und Orte voraus; Verzögerungen des Auftraggebers verschieben spätere Termine, eigene meldet der Produzent sofort.
§ 8 Vergütung und Zahlung
Die Vergütung kommt aus der Preisaufstellung in Raten bei Vertragsschluss, nach dem Dreh und bei Freigabe. Reisen, Drehorte, Darsteller und andere Fremdkosten sind extra; bei Zahlungsverzug darf die Produktion ruhen.
§ 9 Änderungen
Jede Seite kann Änderungen an Briefing, Drehbuch, Lieferumfang oder Zeitplan verlangen. Der Produzent nennt Kosten und Terminfolgen und beginnt erst nach Freigabe in Textform.
§ 10 Rechte am Filmmaterial
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an den endgültigen Videos für den genannten Zweck. Rohmaterial und Projektdateien bleiben beim Produzenten, der sie eine festgelegte Zeit aufbewahrt.
§ 11 Musik- und Stocklizenzen
Musik, Stockmaterial, Schriften und Grafiken werden für die Nutzungen und Kanäle des Briefings lizenziert. Weitergehende Nutzung wie bezahlte Werbung kann eine größere Lizenz auf Kosten des Auftraggebers erfordern.
§ 12 Stornierung
Der Auftraggeber kann jederzeit stornieren und zahlt dann die erbrachte Arbeit, nicht stornierbare Fremdkosten und ein Ausfallhonorar in festgelegter Höhe. Ein kurzfristig abgesagter Drehtag kostet einen festgelegten Anteil des Tagessatzes.
§ 13 Nennung und Portfolio
Der Produzent darf das Video oder Ausschnitte im Portfolio zeigen und den Auftraggeber nennen, sobald es veröffentlicht ist oder eine festgelegte Frist vergangen ist, falls kein Widerspruch vorliegt. Eine Nennung im Abspann ist enthalten.
§ 14 Haftung
Sorgfältige Arbeit, aber keine versprochenen Abrufzahlen oder Umsätze; für Produktaussagen und die Einwilligungen gestellter Personen steht der Auftraggeber ein. Die Haftung ist auf die Vergütung begrenzt, mit den gesetzlichen Ausnahmen.
§ 15 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Es gilt das genannte Recht. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen; im Übrigen gilt der genannte Gerichtsstand.
Eine Preisaufstellung (Positionen, Mengen und Preise) gehört zu diesem Vertrag. Sie beginnt leer, in Ihrer Währung, und die Klauseln zu Vergütung und Zahlung verweisen auf sie.
Der Mustertext
Das ganze Muster, so wie QuoteBill es anlegt. Text in doppelten eckigen Klammern, etwa [[10]], ist eine Lücke zum Ausfüllen oder Prüfen; solange eine übrig ist, lässt sich der Vertrag nicht senden. Der Klauseltext liegt auf Englisch, Koreanisch, Japanisch und Deutsch vor; in anderen Sprachen beginnt ein Vertrag auf Englisch, damit Sie ihn übersetzen können.
Mustertext lesen
Videoproduktionsvertrag
Vertragsparteien: Produzent · Auftraggeber
§ 1 Gegenstand
Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, zu denen der Produzent für den Auftraggeber ein Video plant, dreht und schneidet, vom Briefing bis zu den gelieferten Dateien, und welche Rechte jede Partei am Ergebnis hat.
§ 2 Produktionsbriefing und Lieferumfang
(1) Der Produzent produziert folgende Videoinhalte:
[[Leistungen und Arbeitsergebnisse beschreiben]]
(2) Geliefert werden [[1]] Hauptfilm von etwa [[2]] Minuten und [[2]] Kurzfassungen für soziale Medien, in den Sprachen und Seitenverhältnissen und mit den Untertiteln, die das Briefing nennt.
(3) Das Briefing wird vor Beginn der Vorproduktion in Textform festgehalten und benennt Zweck, Zielgruppe, Tonalität, Referenzen und die Kanäle, auf denen das Video genutzt wird. Nicht genannte Lieferungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, es sei denn, die Parteien vereinbaren sie in Textform.
§ 3 Drehbuch und Storyboard
(1) Der Produzent erstellt Treatment, Drehbuch und Storyboard oder, bei dokumentarischen Inhalten, einen Drehplan. Der Auftraggeber prüft jedes Dokument innerhalb von [[5]] Werktagen und gibt es frei oder verlangt konkrete Änderungen gesammelt in einer Liste.
(2) Gedreht wird erst, wenn der Auftraggeber Drehbuch und Storyboard in Textform freigegeben hat.
(3) Änderungen an einem freigegebenen Drehbuch oder Storyboard, die Nachdrehs erfordern, gelten als Änderungen im Sinne dieses Vertrags.
§ 4 Drehtage
(1) Die Produktion umfasst [[2]] Drehtage von je bis zu [[10]] Stunden einschließlich Aufbau und Anfahrt am Drehtag, an [[Drehorten]] am [[Daten]].
(2) Der Auftraggeber sorgt für Drehorte, Genehmigungen, die vor der Kamera auftretenden Personen und deren Verfügbarkeit und weist den Produzenten vorab auf Gefahren und Einschränkungen vor Ort hin.
(3) Zeit, die verloren geht, weil Drehorte oder Personen nicht bereit sind, zählt zum Drehtag; zusätzliche Stunden und Tage werden mit [[Stunden- und Tagessatz]] abgerechnet.
§ 5 Schnitt und Korrekturrunden
(1) Der Produzent schneidet das freigegebene Material, fügt die vereinbarten Grafiken, Musik, Sprecher und Untertitel ein und liefert bis zum [[Datum]] einen ersten Schnitt.
(2) In der Vergütung sind [[2]] Korrekturrunden enthalten; der Auftraggeber gibt jede Rückmeldung gesammelt in einer Liste innerhalb von [[5]] Werktagen nach Erhalt eines Schnitts.
(3) Weitere Runden, Umschnitte nach der Freigabe und Änderungen, die neues Material erfordern, werden mit [[Stunden- oder Rundensatz]] abgerechnet.
§ 6 Freigabe und Lieferformate
(1) Der Auftraggeber gibt den endgültigen Schnitt in Textform frei.
(2) Der Produzent liefert die Enddateien in [[Formaten und Auflösungen, z. B. MP4 in 4K und 1080p, 16:9 und 9:16]] über einen Downloadlink innerhalb von [[7]] Tagen nach Freigabe und vollständiger Zahlung. Projektdateien und Rohmaterial werden nur geliefert, wenn die Preisaufstellung dies vorsieht.
(3) Der Auftraggeber prüft die gelieferten Dateien innerhalb von [[10]] Tagen; in dieser Frist gemeldete Mängel werden kostenlos behoben.
§ 7 Zeitplan und Verzögerungen
(1) Die Produktion folgt diesem Zeitplan: [[Meilensteine: Vorproduktion, Drehtage, erster Schnitt, Endlieferung]]
(2) Jeder Termin setzt voraus, dass der Auftraggeber Freigaben und Rückmeldungen fristgerecht gibt und dass Personen und Drehorte verfügbar sind; eine Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers verschiebt die späteren Termine mindestens um denselben Zeitraum.
(3) Über Verzögerungen auf seiner Seite informiert der Produzent den Auftraggeber unverzüglich und bietet einen neuen Termin an.
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Der Auftraggeber zahlt die Vergütung laut Preisaufstellung dieses Vertrags: [[40]] % bei Vertragsschluss, [[30]] % nach dem letzten Drehtag und den Rest bei Freigabe des endgültigen Schnitts, vor Lieferung der Enddateien, soweit die Preisaufstellung nichts anderes bestimmt.
(2) Reise- und Übernachtungskosten, Drehortmieten, Darsteller, Sprecher und sonstige Fremdkosten werden wie in der Preisaufstellung angegeben abgerechnet, sonst nach Freigabe durch den Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
(3) Ist eine Zahlung mehr als [[7]] Tage überfällig, darf der Produzent die Produktion nach Mitteilung an den Auftraggeber ruhen lassen.
§ 9 Änderungen
Jede Partei kann Änderungen des Briefings, des Drehbuchs, des Lieferumfangs oder des Zeitplans verlangen. Der Produzent teilt dem Auftraggeber die Kosten der Änderung und ihre Auswirkungen auf den Zeitplan mit und beginnt mit der Umsetzung erst, wenn der Auftraggeber sie in Textform freigegeben hat.
§ 10 Rechte am Filmmaterial
(1) Mit vollständiger Zahlung räumt der Produzent dem Auftraggeber an den gelieferten endgültigen Videos das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für [[Nutzungszweck, z. B. alle Nutzungsarten in allen Medien]] ein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Rohmaterial, Projektdateien und nicht verwendetes Material verbleiben beim Produzenten; er bewahrt sie mindestens [[12]] Monate nach Lieferung auf und kann sie dem Auftraggeber gegen die in der Preisaufstellung genannte Vergütung überlassen.
(3) Nicht verwendetes Material, das Personen, Räume oder Produkte des Auftraggebers zeigt, nutzt der Produzent nicht für andere Auftraggeber.
§ 11 Musik- und Stocklizenzen
(1) Musik, Stockmaterial, Schriften, Grafiken und sonstiges Fremdmaterial werden für die im Briefing genannten Nutzungen und Kanäle lizenziert, zu den in der Preisaufstellung genannten Kosten oder, falls nicht genannt, nach Freigabe durch den Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
(2) Der Produzent benennt das verwendete Material und den Umfang jeder Lizenz. Eine Nutzung des Videos außerhalb dieses Umfangs, etwa in bezahlter Werbung oder im Rundfunk, kann eine weitergehende Lizenz erfordern, die der Auftraggeber auf eigene Kosten beschafft.
(3) Für die Rechte an Material, das der Auftraggeber beistellt, etwa Logos, Bilder, Musik oder Filmaufnahmen, ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 12 Stornierung
(1) Der Auftraggeber kann die Produktion jederzeit in Textform stornieren. In diesem Fall vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen, die Fremdkosten, die der Produzent nicht mehr stornieren kann, und ein Ausfallhonorar von [[25]] % der restlichen Vergütung; bereits gezahlte Beträge werden angerechnet.
(2) Ein Drehtag, der mit weniger als [[5]] Werktagen Vorlauf abgesagt wird, wird mit [[50]] % des Tagessatzes zuzüglich nicht erstattbarer Kosten berechnet.
(3) Verletzt eine Partei diesen Vertrag erheblich und beseitigt sie die Verletzung nicht innerhalb von [[14]] Tagen nach Aufforderung, kann die andere Partei den Vertrag in Textform kündigen.
§ 13 Nennung und Portfolio
Der Produzent darf das endgültige Video oder Ausschnitte daraus in seinem Portfolio, auf seiner Website, in sozialen Medien und bei Festivals oder Wettbewerben zeigen und den Auftraggeber als Referenz nennen, sobald der Auftraggeber das Video veröffentlicht hat oder [[3]] Monate nach Lieferung vergangen sind, je nachdem, was früher eintritt, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht. Eine Nennung des Produzenten im Abspann ist enthalten, soweit das Format es zulässt; an anderer Stelle muss der Auftraggeber den Produzenten nicht nennen.
§ 14 Haftung
(1) Der Produzent arbeitet mit der verkehrsüblichen Sorgfalt, verspricht aber keine bestimmten Abrufzahlen, Reaktionen oder Umsätze.
(2) Für die Richtigkeit der Aussagen des Videos über Produkte und Leistungen des Auftraggebers und für die Einwilligungen der von ihm gestellten Personen vor der Kamera ist der Auftraggeber verantwortlich.
(3) Die Haftung jeder Partei aus diesem Vertrag ist auf die Höhe der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, bleibt unberührt.
§ 15 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Für diesen Vertrag gilt das unter „Anwendbares Recht“ genannte Recht. Die Parteien bemühen sich zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Gerichtsstand ist der unter „Gerichtsstand“ genannte Ort, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Zahlungsbedingungen
Jede Rate ist innerhalb von [[14]] Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung genannte Konto zahlbar. Die Enddateien werden nach Eingang der Schlusszahlung geliefert.
Anwendbares Recht
[[Anwendbares Recht, z. B. Recht der Bundesrepublik Deutschland]]
Gerichtsstand
[[Gerichtsstand, z. B. Sitz des Auftragnehmers]]
So verwenden Sie die Vorlage
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Zur Unterschrift senden
Sie unterschreiben zuerst und senden dann jeder unterzeichnenden Person einen sicheren Link und auf einem anderen Weg einen Zugangscode. Unterzeichnende brauchen kein Konto.
Nächste Schritte
Ihre Gegenseite öffnet den Link auf jedem Gerät und braucht kein Konto. Wie das Unterschreiben aussieht, zeigt die Seite zu E-Verträgen; welche Art elektronischer Signatur für welches Dokument genügt, erklärt der Leitfaden.
Schon unterschrieben? Erstellen Sie die Rechnung direkt aus dem unterschriebenen Vertrag: Parteien und Preispositionen werden übernommen, für den vollen Betrag oder eine Anzahlung. Wo die Rechnung im Ablauf vom Angebot bis zur Quittung steht, zeigt der Leitfaden zu den Rechnungsarten.
Was es ist – und was nicht
QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. In der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in Korea wird einer Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist; in Japan brauchen die meisten Verträge gar keine besondere Form. Was eine einfache elektronische Signatur im Streitfall beweist, hängt von den Belegen ab, und manche Dokumente brauchen eine andere Form.
Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft die Identität der Unterzeichnenden nicht. Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die Sie übermittelt haben – wer beides hat, kann unterschreiben. Das Signaturprotokoll nennt jeden ausgestellten Link und zu jeder Aktion des Absenders oder einer unterzeichnenden Person deren IP-Adresse und Browser, soweit sie ermittelt werden konnten.
Manche Dokumente brauchen eine andere Form. Testamente, viele Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften und manche arbeitsrechtlichen Erklärungen verlangen je nach Land die eigenhändige Unterschrift, eine notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Die Vorlagen sind Muster und keine Rechtsberatung: Lassen Sie sie anwaltlich prüfen.
Weitere Vertragsvorlagen
Webdesign- und Entwicklungsvertrag
Leistungsumfang, Inhalte, Freigabe, Livegang, Gewährleistung und Rechte an der Website.
Grafikdesign-Vertrag
Entwürfe und Korrekturen, Enddateien, Nutzungsrechte, Lizenzen, Urhebernennung und Ausfallhonorar.
Fotografievertrag
Aufnahmetermin, Lieferumfang, Nutzungsrechte, Einwilligungen, Absage, Mehrzeit und Datenverlust.
Vertrag über Texterstellung
Briefing und Umfang, Termine, Korrekturen, Originalität, Faktenprüfung, Nutzungsrechte und Ausfallhonorar.