Auftritts- und Buchungsvertrag (DJ, Band, Redner): Vorlage
Gebuchter Auftritt: Termin, Gage und Anzahlung, Technik, Aufzeichnung, Absage und höhere Gewalt. Ein Mustervertrag, den Sie vollständig lesen, in QuoteBill anpassen und über einen sicheren Link online unterschreiben lassen können.
Muster – anwaltlich prüfen lassen · Einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll

Für wen sie gedacht ist
Für DJs, Bands, Redner und andere Künstler, die für eine Veranstaltung gebucht werden, und ihre Veranstalter, wenn Termin, Gage, Technik, Aufzeichnung und Absage schriftlich feststehen sollen.
Steuern, Arbeitserlaubnis und Musiklizenzen für einen Auftritt sind je nach Land verschieden, besonders bei Auftritten im Ausland; prüfen Sie sie für das Land der Veranstaltung.
Was sie regelt
15 Paragrafen in dieser Reihenfolge. Jeder steht im Mustertext weiter unten, und Sie können Paragrafen vor dem Senden ändern, streichen oder ergänzen.
§ 1 Gegenstand
Wofür der Vertrag da ist: Der Veranstalter bucht den Künstler für eine Veranstaltung, und der Künstler verpflichtet sich zum Auftritt.
§ 2 Der Auftritt
Felder für Veranstaltung, Datum, Ort, Art und Dauer des Auftritts. Innerhalb davon bestimmt der Künstler Inhalt, Stil und Programm.
§ 3 Gage und Anzahlung
Die Gage folgt der Preisaufstellung oder einem Feld. Ein festgelegter Prozentsatz ist bei Vertragsschluss als Anzahlung fällig und wird nur bei Krankheit oder höherer Gewalt erstattet. Steuern trägt jede Seite selbst.
§ 4 Ablauf und Soundcheck
Felder für Aufbau, Soundcheck und Beginn. Änderungen werden früh mitgeteilt; Mehrzeit auf Wunsch des Veranstalters wird bei Zustimmung des Künstlers mit einem festgelegten Satz berechnet.
§ 5 Technik und Rider
Der Veranstalter stellt Bühne, Strom, Ton und Licht wie aufgelistet oder laut Rider bereit, vor dem Soundcheck getestet. Der Künstler bringt eigene Instrumente mit. Für die Bewirtung gibt es ein Feld.
§ 6 Reise und Unterkunft
Ein Feld dafür, wer Reise, Unterkunft und örtliche Beförderung trägt, mit Grenzen, wenn der Veranstalter gegen Beleg erstattet.
§ 7 Aufzeichnung und Werbung
Der Veranstalter darf Namen und gelieferte Fotos zur Werbung nutzen. Aufzeichnung oder Livestream braucht eine Zustimmung in Textform mit Nutzungszweck. Die Rechte am Auftritt bleiben beim Künstler.
§ 8 Genehmigungen und Gebühren
Der Veranstalter holt die Genehmigungen und Lizenzen für Ort und Veranstaltung ein, etwa zur öffentlichen Musikaufführung, und zahlt dafür. Der Künstler besorgt Arbeitserlaubnis oder Visum. Felder erlauben eine andere Aufteilung.
§ 9 Absage durch den Veranstalter
Frühe Absage kostet die Anzahlung, spätere einen festgelegten Teil der Gage, sehr späte die volle Gage. Der Künstler bemüht sich um eine andere Buchung und rechnet deren Verdienst an.
§ 10 Krankheit und Absage durch den Künstler
Kann der Künstler nicht auftreten, meldet er das sofort und bietet einen neuen Termin oder gleichwertigen Ersatz an. Wird beides abgelehnt, erstattet er das Erhaltene.
§ 11 Höhere Gewalt
Schweres Wetter, behördliche Anordnung oder Schließung des Orts entlasten beide Seiten. Sie suchen einen neuen Termin; sonst entscheidet ein Feld, ob voll oder abzüglich entstandener Kosten erstattet wird.
§ 12 Sicherheit und Verhalten
Der Veranstalter stellt eine sichere Bühne, Strom, Sicherheitsdienst und einen abschließbaren Raum für die Ausrüstung. Der Künstler beachtet zumutbare Hausregeln und darf bei ernster Gefahr abbrechen.
§ 13 Haftung
Jede Seite haftet für selbst verursachte Schäden. Der Veranstalter haftet für die Sicherheit von Ort und Publikum und dort beschädigte Ausrüstung. Sonstige Schäden sind auf die Gage begrenzt, mit den gesetzlichen Ausnahmen.
§ 14 Selbstständigkeit der Parteien
Der Künstler ist selbstständig; es entsteht kein Arbeits-, Gesellschafts- oder Vertretungsverhältnis, und der Veranstalter erteilt keine Weisungen zur Art des Auftritts.
§ 15 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Es gilt das genannte Recht. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen; im Übrigen gilt der genannte Gerichtsstand.
Eine Preisaufstellung ist optional: Fügen Sie eine hinzu, wenn Sie die Beträge als Tabelle haben möchten, oder tragen Sie den vereinbarten Betrag in die Zahlungsklausel ein.
Der Mustertext
Das ganze Muster, so wie QuoteBill es anlegt. Text in doppelten eckigen Klammern, etwa [[10]], ist eine Lücke zum Ausfüllen oder Prüfen; solange eine übrig ist, lässt sich der Vertrag nicht senden. Der Klauseltext liegt auf Englisch, Koreanisch, Japanisch und Deutsch vor; in anderen Sprachen beginnt ein Vertrag auf Englisch, damit Sie ihn übersetzen können.
Mustertext lesen
Auftritts- und Buchungsvertrag
Vertragsparteien: Künstler · Veranstalter
§ 1 Gegenstand
Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, zu denen der Veranstalter den Künstler für die unten beschriebene Veranstaltung bucht und der Künstler sich zum Auftritt verpflichtet.
§ 2 Der Auftritt
(1) Der Künstler tritt bei [[Name der Veranstaltung]] am [[Datum]] in [[Veranstaltungsort und Anschrift]] auf.
(2) Art des Auftritts: [[z. B. DJ-Set, Live-Band, Vortrag, Workshop]]
(3) Dauer: [[60]] Minuten, [[Anzahl der Sets und Pausen]]
(4) Inhalt, Stil und Programm des Auftritts bestimmt der Künstler im Rahmen der hier vereinbarten Art und Dauer.
§ 3 Gage und Anzahlung
(1) Der Veranstalter zahlt dem Künstler die Gage laut Preisaufstellung dieses Vertrags, ersatzweise [[Gage und Währung]], nach den in diesem Vertrag genannten Zahlungsbedingungen.
(2) Zur Bestätigung der Buchung ist bei Vertragsschluss eine Anzahlung von [[30]] % fällig; sie wird außer in den Fällen „Krankheit und Absage durch den Künstler“ und „Höhere Gewalt“ nicht erstattet. Der Rest ist nach den Zahlungsbedingungen fällig.
(3) Jede Partei trägt ihre eigenen Steuern. Ist der Veranstalter gesetzlich verpflichtet, Steuern oder Sozialabgaben von der Gage einzubehalten, darf er dies tun und weist dem Künstler die abgeführten Beträge nach.
§ 4 Ablauf und Soundcheck
Der Veranstalter gewährt dem Künstler und seiner Crew ab [[Uhrzeit des Aufbaus]] Zutritt zum Veranstaltungsort. Der Soundcheck findet um [[Uhrzeit Soundcheck]] statt, der Auftritt beginnt um [[Uhrzeit Beginn]]. Der Veranstalter teilt Änderungen des Ablaufs so früh wie möglich mit. Beginnt der Auftritt verspätet oder wird er auf Wunsch des Veranstalters verlängert, darf der Künstler, wenn er der Verlängerung zustimmt, für die zusätzliche Zeit je angefangene Stunde [[Satz für Mehrzeit]] berechnen.
§ 5 Technik und Rider
(1) Der Veranstalter stellt Bühne, Strom, Beschallung, Licht, Backline und weitere Technik wie folgt bereit: [[Technische Anforderungen oder Rider beifügen]]
(2) Der Künstler bringt seine eigenen Instrumente und Geräte sowie die folgenden Gegenstände mit: [[Liste]]
(3) Bewirtung und Verpflegung: [[Bewirtung oder keine]]
(4) Die vom Veranstalter gestellte Technik muss vor dem Soundcheck betriebsbereit und getestet sein.
§ 6 Reise und Unterkunft
Reise zum und vom Veranstaltungsort, Unterkunft, Parken und örtliche Beförderung [[trägt der Veranstalter / trägt der Künstler / sind in der Gage enthalten]]. Trägt sie der Veranstalter, bucht er sie oder erstattet sie gegen Beleg innerhalb folgender Grenzen: [[Grenzen, z. B. Economy-Flug und Standardzimmer]]
§ 7 Aufzeichnung und Werbung
(1) Der Veranstalter darf Namen, Logo und die vom Künstler gelieferten Werbefotos des Künstlers zur Bewerbung der Veranstaltung verwenden.
(2) Ton- oder Videoaufzeichnung, Livestream oder Übertragung des Auftritts bedürfen der Zustimmung des Künstlers in Textform, die festlegt, wie die Aufzeichnung genutzt werden darf. Aufzeichnung durch den Veranstalter: [[nicht gestattet / für folgende Nutzung gestattet]]
(3) Alle Rechte an Auftritt und Material verbleiben beim Künstler. Für Foto- und Tonaufnahmen des Publikums gelten die Regeln des Veranstaltungsorts; der Veranstalter weist das Publikum darauf hin.
§ 8 Genehmigungen und Gebühren
(1) Der Veranstalter holt die für Veranstaltungsort und Veranstaltung nötigen Genehmigungen und Lizenzen ein, etwa für die öffentliche Aufführung von Musik, Sicherheit, Besucherzahl und Lärm, und trägt die Gebühren, es sei denn, die Parteien vereinbaren hier etwas anderes: [[keine / Ausnahmen]]
(2) Der Künstler kümmert sich um Genehmigungen, die er für die Arbeit im Land des Veranstaltungsorts braucht, etwa eine Arbeitserlaubnis oder ein Visum, es sei denn, die Parteien vereinbaren hier etwas anderes: [[keine / Ausnahmen]]
§ 9 Absage durch den Veranstalter
Sagt der Veranstalter früher als [[30]] Tage vor dem Auftritt ab, behält der Künstler die Anzahlung. Bei Absage [[30]] Tage oder weniger vorher sind [[50]] % der Gage fällig, bei Absage [[7]] Tage oder weniger vorher die volle Gage. Der Künstler bemüht sich in zumutbarem Umfang um eine andere Buchung für diesen Tag; was er damit verdient, mindert den fälligen Betrag.
§ 10 Krankheit und Absage durch den Künstler
Kann der Künstler wegen Krankheit, eines Unfalls oder eines anderen schwerwiegenden Grundes nicht auftreten, teilt er dies dem Veranstalter so früh wie möglich mit und bietet einen neuen Termin oder einen gleichwertigen Ersatzkünstler an. Nimmt der Veranstalter weder das eine noch das andere an, erstattet der Künstler die Anzahlung und alle weiteren erhaltenen Beträge. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt.
§ 11 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet dafür, dass sie wegen eines Ereignisses außerhalb ihres Einflusses nicht leisten kann, etwa wegen schweren Wetters, einer behördlichen Anordnung, eines Stromausfalls, eines schweren Unfalls oder der Schließung des Veranstaltungsorts. Die betroffene Partei teilt dies der anderen unverzüglich mit. Die Parteien bemühen sich um einen neuen Termin. Gelingt dies nicht, werden bereits gezahlte Beträge [[vollständig erstattet / abzüglich der bereits entstandenen Kosten des Künstlers erstattet]].
§ 12 Sicherheit und Verhalten
Der Veranstalter stellt einen sicheren Ort für den Auftritt bereit, einschließlich einer standfesten Bühne, sicherer Stromversorgung, angemessenem Sicherheitsdienst und Publikumslenkung sowie eines abschließbaren Raums für die Ausrüstung des Künstlers. Der Künstler beachtet die zumutbaren Sicherheits- und Hausregeln des Veranstaltungsorts und darf den Auftritt bei ernster Gefahr abbrechen.
§ 13 Haftung
(1) Jede Partei haftet nach dem Gesetz für Schäden, die sie verursacht. Der Veranstalter ist für die Sicherheit des Veranstaltungsorts und des Publikums verantwortlich und haftet für Schäden an der Ausrüstung des Künstlers, die der Veranstaltungsort, sein Personal oder das Publikum verursachen. Der Künstler verspricht keine bestimmte Besucherzahl und keine bestimmte Reaktion des Publikums.
(2) Die Haftung jeder Partei für sonstige Schäden ist auf die Höhe der Gage begrenzt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, bleibt unberührt.
§ 14 Selbstständigkeit der Parteien
Der Künstler ist selbstständiger Unternehmer oder Künstler. Durch diesen Vertrag entsteht kein Arbeits-, Gesellschafts- oder Vertretungsverhältnis, und der Veranstalter erteilt keine Weisungen dazu, wie der Künstler auftritt.
§ 15 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Für diesen Vertrag gilt das unter „Anwendbares Recht“ genannte Recht. Die Parteien bemühen sich zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Gerichtsstand ist der unter „Gerichtsstand“ genannte Ort, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Zahlungsbedingungen
Die Anzahlung ist innerhalb von [[7]] Tagen nach Vertragsschluss fällig, der Rest [[am Tag des Auftritts vor Beginn]], jeweils per [[Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto / Barzahlung gegen Quittung]].
Anwendbares Recht
[[Anwendbares Recht, z. B. Recht der Bundesrepublik Deutschland]]
Gerichtsstand
[[Gerichtsstand, z. B. Sitz des Auftragnehmers]]
So verwenden Sie die Vorlage
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Entwurf anlegen
Die Seite für neue Verträge öffnet sich mit markierter Vorlage. Mit einem Klick auf die Karte legen Sie einen Entwurf an. Partei A wird mit Ihren Firmendaten gefüllt; Lücken, die andere Partei und, wo die Vorlage eine hat, die Preisaufstellung füllen Sie selbst aus.
Zur Unterschrift senden
Sie unterschreiben zuerst und senden dann jeder unterzeichnenden Person einen sicheren Link und auf einem anderen Weg einen Zugangscode. Unterzeichnende brauchen kein Konto.
Nächste Schritte
Ihre Gegenseite öffnet den Link auf jedem Gerät und braucht kein Konto. Wie das Unterschreiben aussieht, zeigt die Seite zu E-Verträgen; welche Art elektronischer Signatur für welches Dokument genügt, erklärt der Leitfaden.
Schon unterschrieben? Erstellen Sie die Rechnung direkt aus dem unterschriebenen Vertrag: Parteien und Preispositionen werden übernommen, für den vollen Betrag oder eine Anzahlung. Wo die Rechnung im Ablauf vom Angebot bis zur Quittung steht, zeigt der Leitfaden zu den Rechnungsarten.
Was es ist – und was nicht
QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. In der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in Korea wird einer Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist; in Japan brauchen die meisten Verträge gar keine besondere Form. Was eine einfache elektronische Signatur im Streitfall beweist, hängt von den Belegen ab, und manche Dokumente brauchen eine andere Form.
Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft die Identität der Unterzeichnenden nicht. Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die Sie übermittelt haben – wer beides hat, kann unterschreiben. Das Signaturprotokoll nennt jeden ausgestellten Link und zu jeder Aktion des Absenders oder einer unterzeichnenden Person deren IP-Adresse und Browser, soweit sie ermittelt werden konnten.
Manche Dokumente brauchen eine andere Form. Testamente, viele Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften und manche arbeitsrechtlichen Erklärungen verlangen je nach Land die eigenhändige Unterschrift, eine notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Die Vorlagen sind Muster und keine Rechtsberatung: Lassen Sie sie anwaltlich prüfen.
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