Urheberrechtsübertragung (Rechteeinräumung): Vorlage
Rechte an einem Werk gehen auf einen anderen über: Umfang, Urheberpersönlichkeitsrecht, Vergütung, Zusagen. Ein Mustervertrag, den Sie vollständig lesen, in QuoteBill anpassen und über einen sicheren Link online unterschreiben lassen können.
Muster – anwaltlich prüfen lassen · Einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll

Für wen sie gedacht ist
Für Autoren, Designer, Entwickler und andere Urheber oder Rechteinhaber, die Rechte an fertigen Werken abgeben und Umfang, Persönlichkeitsrechte, Preis und Zusagen schriftlich festhalten wollen.
Ob Urheberrechte übertragbar sind und wie Urheberpersönlichkeitsrechte und Einnahmen von Verwertungsgesellschaften behandelt werden, ist je nach Land verschieden; prüfen Sie das anwendbare Recht.
Was sie regelt
14 Paragrafen in dieser Reihenfolge. Jeder steht im Mustertext weiter unten, und Sie können Paragrafen vor dem Senden ändern, streichen oder ergänzen.
§ 1 Gegenstand
Wofür der Vertrag da ist: Der Rechtegeber überträgt dem Erwerber die Rechte an den unten genannten Werken, soweit das anwendbare Recht es zulässt, und die Bedingungen dafür.
§ 2 Die Werke
Ein Feld für die Werke mit Titeln, Art, Fassungen, Datum und Dateinamen. Übergebene Entwürfe und frühere Fassungen gehören dazu, andere Werke des Rechtegebers nicht.
§ 3 Übertragung und Einräumung der Rechte
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, etwa Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung, für Gebiet und Dauer aus Feldern. Ist das Recht selbst nicht übertragbar, wird stattdessen ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
§ 4 Urheberpersönlichkeitsrecht und Namensnennung
Persönlichkeitsrechte bleiben beim Urheber. Soweit zulässig, erhebt der Rechtegeber keine Einwände gegen die erlaubten Änderungen und Nutzungen. Unverzichtbare Rechte bleiben unberührt; die Namensnennung steht in einem Feld.
§ 5 Beim Rechtegeber verbleibende Rechte
Der Rechtegeber behält seine allgemeinen Fähigkeiten, Werkzeuge, Methoden und früheres Material. Ein Feld sagt, ob er die Werke selbst weiter nutzen darf, etwa im Portfolio.
§ 6 Vergütung und Zeitpunkt des Rechteübergangs
Die Vergütung folgt der Preisaufstellung oder einem Feld. Ein Feld bestimmt, ob die Rechte mit Unterschrift oder erst mit voller Zahlung übergehen; bis dahin nutzt der Erwerber die Werke nur wie erlaubt.
§ 7 Urheberschaft und Rechtegewähr
Der Rechtegeber steht dafür ein, dass er Urheber oder Rechteinhaber ist, nichts anderweitig vergeben hat, keine Verletzung kennt und die Zustimmung von Miturhebern oder Auftragnehmern hat. Fremdes Material nennt ein Feld.
§ 8 Übergabe der Unterlagen
Der Rechtegeber übergibt die Werke im Format und bis zum Datum aus Feldern und meldet Ansprüche Dritter an den Werken unverzüglich.
§ 9 Registrierung und weitere Unterlagen
Der Erwerber darf die Übertragung registrieren lassen, wo das Recht es erlaubt. Der Rechtegeber unterschreibt dafür nötige Unterlagen, auf Kosten des Erwerbers.
§ 10 Verwertungsgesellschaften und gesetzliche Vergütungen
Rechte, die das Gesetz einer Verwertungsgesellschaft zuweist, und nicht übertragbare gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Eine Mitgliedschaft des Rechtegebers nennt ein Feld.
§ 11 Haftung
Die Haftung ist auf einen Betrag aus einem Feld begrenzt, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden, falschen Angaben zu Urheberschaft und Rechten und wo das Gesetz keine Grenze erlaubt. Ansprüche Dritter: sofort melden.
§ 12 Rechtsnachfolge und Weiterübertragung
Der Erwerber darf die Rechte, soweit zulässig, weitergeben und weist auf die Grenzen hin. Der Vertrag bindet die Rechtsnachfolger beider Seiten und wird nur in Textform geändert.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Ist ein Teil unzulässig oder nicht durchsetzbar, bleibt der Rest in Kraft, und der Teil wird durch die nächstliegende wirksame Formulierung mit demselben Zweck ersetzt.
§ 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Es gilt das genannte Recht. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen; im Übrigen gilt der genannte Gerichtsstand.
Eine Preisaufstellung ist optional: Fügen Sie eine hinzu, wenn Sie die Beträge als Tabelle haben möchten, oder tragen Sie den vereinbarten Betrag in die Zahlungsklausel ein.
Der Mustertext
Das ganze Muster, so wie QuoteBill es anlegt. Text in doppelten eckigen Klammern, etwa [[10]], ist eine Lücke zum Ausfüllen oder Prüfen. Eine Zahl oder Uhrzeit, die Sie stehen lassen, wird beim Senden so verwendet; eine Lücke, die Ihre eigenen Worte braucht, muss zuvor ausgefüllt werden. Der Klauseltext liegt auf Englisch, Koreanisch, Japanisch und Deutsch vor; in anderen Sprachen beginnt ein Vertrag auf Englisch, damit Sie ihn übersetzen können.
Mustertext lesen
Vertrag über die Übertragung von Urheberrechten
Vertragsparteien: Rechtegeber · Erwerber
§ 1 Gegenstand
Dieser Vertrag hält fest, dass der Rechtegeber dem Erwerber die Rechte an den unten beschriebenen Werken überträgt, soweit das anwendbare Recht dies zulässt, und unter welchen Bedingungen er das tut.
§ 2 Die Werke
(1) Gegenstand sind folgende Werke (die „Werke“):
[[Werke beschreiben: Titel, Art (Text, Bilder, Software, Musik, Entwürfe), Fassungen, Datum und, falls hilfreich, Dateinamen oder Registernummern]]
(2) Zu den Werken gehören die Entwürfe, Teile und früheren Fassungen, die der Rechtegeber dafür übergeben hat oder übergibt, nicht aber andere Werke des Rechtegebers, die hier nicht aufgeführt sind.
§ 3 Übertragung und Einräumung der Rechte
(1) Der Rechtegeber überträgt dem Erwerber, soweit das anwendbare Recht dies zulässt, das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte an den Werken, einschließlich der Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Übersetzung und öffentlichen Wiedergabe, für [[alle Länder]] und für [[die gesamte Schutzdauer / 10 Jahre]].
(2) Lässt das anwendbare Recht die Übertragung des Urheberrechts selbst oder eines Teils davon nicht zu, räumt der Rechtegeber dem Erwerber stattdessen das ausschließliche Recht ein, die Werke im selben Umfang zu nutzen; der Erwerber darf dieses Recht weiterübertragen und Unterlizenzen erteilen.
(3) Von der Übertragung ausgenommene Rechte: [[keine / die ausgenommenen Rechte]]
§ 4 Urheberpersönlichkeitsrecht und Namensnennung
(1) Die Urheberpersönlichkeitsrechte, etwa das Recht, als Urheber genannt zu werden, und das Recht, sich gegen Entstellungen der Werke zu wehren, bleiben nach dem anwendbaren Recht beim Urheber und sind vielerorts nicht übertragbar.
(2) Soweit das anwendbare Recht eine solche Vereinbarung zulässt, ist der Rechtegeber damit einverstanden, dass der Erwerber die Änderungen und Nutzungen vornimmt, die dieser Vertrag erlaubt, und erhebt dagegen keine Einwände aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Auf Rechte, auf die das Gesetz keinen Verzicht erlaubt, verzichtet er nicht.
(3) Namensnennung: [[Wortlaut der Urhebernennung / keine Nennung]]
§ 5 Beim Rechtegeber verbleibende Rechte
Beim Rechtegeber bleiben die Rechte an allem, was nicht als Werk aufgeführt ist, also an seinen allgemeinen Fähigkeiten, Werkzeugen und Methoden sowie an Material, das schon vor den Werken bestand.
Nutzung der Werke selbst durch den Rechtegeber nach der Übertragung: [[keine / die Nutzung, die er behält, z. B. Zeigen der Werke in seinem Portfolio]]
§ 6 Vergütung und Zeitpunkt des Rechteübergangs
(1) Der Erwerber zahlt die Vergütung laut Preisaufstellung dieses Vertrags oder, falls es keine gibt, [[die vereinbarte Vergütung oder „keine Vergütung“]] nach den Zahlungsbedingungen dieses Vertrags.
(2) Der Rechteübergang wird [[mit Unterzeichnung dieses Vertrags / mit vollständiger Zahlung der Vergütung]] wirksam. Bis dahin nutzt der Erwerber die Werke nicht über das hinaus, was der Rechtegeber in Textform erlaubt.
§ 7 Urheberschaft und Rechtegewähr
(1) Der Rechtegeber steht dafür ein, dass er Urheber der Werke ist oder die übertragenen Rechte innehat, dass er sie nicht in einer mit diesem Vertrag unvereinbaren Weise an andere übertragen oder lizenziert hat, dass die Werke nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzen und dass er die Zustimmung aller Miturheber, Arbeitgeber, Auftragnehmer und abgebildeten Personen hat, die er für die Übertragung der Rechte braucht.
(2) Material Dritter in den Werken, etwa Bilder, Schriften, Musik oder Code unter einer anderen Lizenz: [[keines / das Material und seine Lizenz]]
§ 8 Übergabe der Unterlagen
Der Rechtegeber übergibt dem Erwerber die Werke in [[dem vereinbarten Format, z. B. bearbeitbare Quelldateien und Endfassungen]] bis zum [[Übergabedatum]]. Erfährt er, dass ein Dritter Rechte an den Werken geltend macht, teilt er dies dem Erwerber unverzüglich mit.
§ 9 Registrierung und weitere Unterlagen
Der Erwerber darf die Übertragung oder die Werke registrieren lassen, wo das Recht eines Landes dies erlaubt oder verlangt. Auf Verlangen und auf Kosten des Erwerbers unterschreibt der Rechtegeber die weiteren Unterlagen und unternimmt die weiteren Schritte, die nötig sind, damit die Übertragung in einem Land wirksam wird oder dort eingetragen werden kann.
§ 10 Verwertungsgesellschaften und gesetzliche Vergütungen
Rechte, die das Gesetz einer Verwertungsgesellschaft zuweist, und gesetzliche Vergütungsansprüche der Urheber, die nicht übertragbar sind, bleiben von diesem Vertrag unberührt und stehen nach dem Gesetz dem Urheber oder der Gesellschaft zu.
Mitgliedschaft des Rechtegebers in einer Verwertungsgesellschaft: [[keine / die Gesellschaft und die nötigen Schritte]]
§ 11 Haftung
Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer Verletzung der Angaben zu Urheberschaft und Rechten und in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, ist die Haftung jeder Partei aus diesem Vertrag auf [[die gezahlte oder zu zahlende Vergütung / einen festen Betrag]] begrenzt. Jede Partei teilt der anderen unverzüglich mit, wenn ein Dritter wegen der Werke Ansprüche geltend macht.
§ 12 Rechtsnachfolge und Weiterübertragung
Der Erwerber darf die erworbenen Rechte, soweit das anwendbare Recht es zulässt, an andere weiterübertragen und weist sie auf die Grenzen dieses Vertrags hin. Der Vertrag bindet und berechtigt die Rechtsnachfolger der Parteien. Änderungen sind nur in Textform möglich.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Ist ein Teil dieses Vertrags nach dem anwendbaren Recht nicht zulässig, etwa weil das Recht die Übertragung eines Rechts nicht erlaubt, oder nicht durchsetzbar, bleibt der Rest in Kraft, und der Teil wird durch die nächstliegende wirksame Formulierung mit demselben Zweck ersetzt.
§ 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Für diesen Vertrag gilt das unter „Anwendbares Recht“ genannte Recht. Die Parteien bemühen sich zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Gerichtsstand ist der unter „Gerichtsstand“ genannte Ort, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Zahlungsbedingungen
[[Zeitpunkt und Art der Zahlung der Vergütung, falls vereinbart, z. B. innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung per Überweisung]]
Anwendbares Recht
[[Anwendbares Recht, z. B. Recht der Bundesrepublik Deutschland]]
Gerichtsstand
[[Gerichtsstand, z. B. Sitz des Auftragnehmers]]
So verwenden Sie die Vorlage
Vorlage wählen
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Entwurf anlegen
Die Seite für neue Verträge öffnet sich mit markierter Vorlage. Mit einem Klick auf die Karte legen Sie einen Entwurf an. Partei A wird mit Ihren Firmendaten gefüllt; Lücken, die andere Partei und, wo die Vorlage eine hat, die Preisaufstellung füllen Sie selbst aus.
Zur Unterschrift senden
Sie unterschreiben zuerst und senden dann jeder unterzeichnenden Person einen sicheren Link und auf einem anderen Weg einen Zugangscode. Unterzeichnende brauchen kein Konto.
Nächste Schritte
Ihre Gegenseite öffnet den Link auf jedem Gerät und braucht kein Konto. Wie das Unterschreiben aussieht, zeigt die Seite zu E-Verträgen; welche Art elektronischer Signatur für welches Dokument genügt, erklärt der Leitfaden.
Schon unterschrieben? Erstellen Sie die Rechnung direkt aus dem unterschriebenen Vertrag: Parteien und Preispositionen werden übernommen, für den vollen Betrag oder eine Anzahlung. Wo die Rechnung im Ablauf vom Angebot bis zur Quittung steht, zeigt der Leitfaden zu den Rechnungsarten.
Was es ist – und was nicht
QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. In der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in Korea wird einer Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist; in Japan brauchen die meisten Verträge gar keine besondere Form. Was eine einfache elektronische Signatur im Streitfall beweist, hängt von den Belegen ab, und manche Dokumente brauchen eine andere Form.
Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft die Identität der Unterzeichnenden nicht. Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die Sie übermittelt haben – wer beides hat, kann unterschreiben. Das Signaturprotokoll nennt jeden ausgestellten Link und zu jeder Aktion des Absenders oder einer unterzeichnenden Person deren IP-Adresse und Browser, soweit sie ermittelt werden konnten.
Manche Dokumente brauchen eine andere Form. Testamente, viele Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften und manche arbeitsrechtlichen Erklärungen verlangen je nach Land die eigenhändige Unterschrift, eine notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Die Vorlagen sind Muster und keine Rechtsberatung: Lassen Sie sie anwaltlich prüfen.
Weitere Vertragsvorlagen
Auftragswerk mit Rechteübertragung
Ein Urheber fertigt ein Werk im Auftrag, der Auftraggeber erhält die Rechte: Leistung, Vergütung, Rechteübergang.
Bildlizenzvertrag (Stockfoto)
Fotograf oder Bildinhaber lizenziert Bilder für Zweck, Medien, Gebiet und Dauer, mit Urhebernennung und Freigaben.
Musiklizenzvertrag (Synchronisation)
Ein Rechteinhaber erlaubt die Nutzung von Aufnahme oder Komposition in Video oder Event: Rechte, Umfang, Vergütung.
Markenlizenzvertrag (Brand-Lizenz)
Ein Markeninhaber erlaubt einem anderen Unternehmen die Nutzung: Waren, Gebiet, Qualitätskontrolle, Gebühren, Ende.