Musiklizenzvertrag (Synchronisation): Vorlage

Ein Rechteinhaber erlaubt die Nutzung von Aufnahme oder Komposition in Video oder Event: Rechte, Umfang, Vergütung. Ein Mustervertrag, den Sie vollständig lesen, in QuoteBill anpassen und über einen sicheren Link online unterschreiben lassen können.

Muster – anwaltlich prüfen lassen · Einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll

Erste Seite des Musters „Musiklizenzvertrag (Synchronisation)“ mit markierten Lücken zum Ausfüllen

Für wen sie gedacht ist

Für Musiker, Labels und Verlage, die ein Stück lizenzieren, und für Videoproduzenten, Podcaster, Veranstalter und Unternehmen, die das Recht zur Nutzung mit Medien, Gebiet und Dauer brauchen.

Musikrechte teilen sich in Komposition und Aufnahme und liegen oft bei mehreren Inhabern; Regeln und Gebühren der Verwertungsgesellschaften sind je nach Land verschieden. Prüfen Sie, wer welches Recht hält.

Was sie regelt

14 Paragrafen in dieser Reihenfolge. Jeder steht im Mustertext weiter unten, und Sie können Paragrafen vor dem Senden ändern, streichen oder ergänzen.

  • § 1 Gegenstand

    Wofür der Vertrag da ist: Der Lizenzgeber erlaubt dem Lizenznehmer, die unten genannte Musik in der unten genannten Produktion zu nutzen.

  • § 2 Die Musik

    Felder für Titel und Fassung, Komponisten, Textdichter und Verlage sowie Interpreten und Produzenten der Aufnahme. Ein Feld sagt, ob Komposition, Aufnahme oder beides erfasst ist.

  • § 3 Beim Lizenzgeber liegende Rechte

    Der Lizenzgeber gibt an, welche Rechte er mit welchem Anteil kontrolliert. Hält er nur einen Teil, etwa die Aufnahme ohne Komposition, sagt er das vorab und der Lizenznehmer holt den Rest anderswo ein. Nötige Zustimmungen hat er.

  • § 4 Die Produktion

    Ein Feld beschreibt Video, Film, Podcast, Veranstaltung oder Spiel, Länge und Ort der Vorführung sowie Art und Länge der Musiknutzung.

  • § 5 Lizenzeinräumung

    Felder für einfach oder ausschließlich, Medien, Gebiet, Dauer und Fassungen. Ein nicht übertragbares Recht, die Musik mit den Bildern zu verbinden und die Produktion zu vervielfältigen, zu verbreiten und vorzuführen; sonst neue Lizenz.

  • § 6 Bearbeitung und Grenzen der Nutzung

    Schneiden auf Länge, Ein- und Ausblenden und Mischen mit Sprache sind erlaubt. Ohne Zustimmung keine Änderung von Melodie oder Text, kein Remix oder Cover, keine politische oder parodistische Nutzung, keine rechtswidrige Nutzung.

  • § 7 Aufführung, Sendung und Verwertungsgesellschaften

    Die Lizenz erfasst die Nutzung in der Produktion. Aufführung und Sendung können eigene Lizenzen der Verwertungsgesellschaften brauchen, die der Lizenznehmer nach dem Recht einholt, soweit kein Feld anderes sagt.

  • § 8 Vergütung und Zahlung

    Die Vergütung folgt der Preisaufstellung oder einem Feld (Betrag oder keine Vergütung). Die Lizenz beginnt mit voller Zahlung; für weitere Nutzungen wird die Vergütung vorher vereinbart.

  • § 9 Namensnennung

    Wo Nennungen üblich sind, wird die Musik im Abspann oder in der Beschreibung mit dem Wortlaut aus einem Feld genannt. Eine fehlende Nennung wird nachgeholt, sobald man davon erfährt.

  • § 10 Content-Meldungen und Plattformen

    Der Lizenznehmer darf auf den genannten Plattformen veröffentlichen. Der Lizenzgeber meldet die Produktion nicht bei automatischen Erkennungssystemen an und nimmt Meldungen zu lizenzierten Nutzungen binnen festgelegter Tage zurück.

  • § 11 Rechtsinhaberschaft und Lieferung

    Die Musik und ihre Rechte bleiben beim Lizenzgeber und den anderen Inhabern; der Lizenznehmer beansprucht oder registriert sie nicht. Die Produktion gehört ihm. Audiodateien kommen im Format und auf dem Weg aus Feldern.

  • § 12 Gewährleistung und Haftung

    Der Lizenzgeber erklärt, die genannten Rechte zu halten und keine Verletzung zu kennen. Der Lizenznehmer steht für den Rest der Produktion und weitere nötige Lizenzen ein. Haftung: Betrag aus einem Feld, mit gesetzlichen Ausnahmen.

  • § 13 Laufzeit und Kündigung

    Die Lizenz gilt für die Dauer aus der Einräumung; bei erheblicher, nicht rechtzeitig behobener Verletzung kann gekündigt werden. Ein Feld regelt, ob bereits veröffentlichte Produktionen danach weiter gezeigt werden dürfen.

  • § 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

    Es gilt das genannte Recht. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen; im Übrigen gilt der genannte Gerichtsstand.

Eine Preisaufstellung ist optional: Fügen Sie eine hinzu, wenn Sie die Beträge als Tabelle haben möchten, oder tragen Sie den vereinbarten Betrag in die Zahlungsklausel ein.

Der Mustertext

Das ganze Muster, so wie QuoteBill es anlegt. Text in doppelten eckigen Klammern, etwa [[10]], ist eine Lücke zum Ausfüllen oder Prüfen. Eine Zahl oder Uhrzeit, die Sie stehen lassen, wird beim Senden so verwendet; eine Lücke, die Ihre eigenen Worte braucht, muss zuvor ausgefüllt werden. Der Klauseltext liegt auf Englisch, Koreanisch, Japanisch und Deutsch vor; in anderen Sprachen beginnt ein Vertrag auf Englisch, damit Sie ihn übersetzen können.

Mustertext lesen

Musiklizenzvertrag (Synchronisation)

Vertragsparteien: Lizenzgeber · Lizenznehmer

§ 1 Gegenstand

Dieser Vertrag regelt, zu welchen Bedingungen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer erlaubt, die unten beschriebene Musik in der unten beschriebenen Produktion zu nutzen.

§ 2 Die Musik

(1) Gegenstand ist folgende Musik (die „Musik“):

Titel und Fassung: [[Titel und Fassung, z. B. das vollständige Stück oder ein benannter Schnitt]]

Komponisten, Textdichter und Verlage: [[Namen]]

Interpreten und Produzenten der Aufnahme: [[Namen]]

(2) Die Lizenz erfasst [[die Komposition / die Aufnahme / Komposition und Aufnahme]]. Kennnummern, soweit vorhanden, etwa ISRC oder ISWC: [[Kennnummern / keine]]

§ 3 Beim Lizenzgeber liegende Rechte

(1) Der Lizenzgeber gibt an, welche Rechte an der Musik er kontrolliert und mit welchem Anteil: [[Komposition und Aufnahme vollständig / nur die Komposition / nur die Aufnahme / ein Teil, z. B. 50 %]]. Kontrolliert er nur einen Teil, etwa die Aufnahme, aber nicht die Komposition, teilt er dies dem Lizenznehmer in Textform mit, bevor dieser sich auf den Vertrag verlässt; die übrigen Rechte holt der Lizenznehmer bei deren Inhabern ein.

(2) Der Lizenzgeber hat die Zustimmung der Interpreten, Tonträgerhersteller und sonstigen Rechteinhaber, die er für die Erteilung dieser Lizenz braucht.

§ 4 Die Produktion

(1) Der Lizenznehmer nutzt die Musik in folgender Produktion oder Veranstaltung (die „Produktion“): [[Produktion beschreiben: Titel, Art (z. B. Werbevideo, Film, Podcast, Live-Veranstaltung oder Spiel), Länge und Ort der Vorführung]]

(2) Die Musik erscheint in der Produktion als [[Hintergrundmusik / Titelmusik / hervorgehobener Auftritt]] in einer Länge von [[Nutzungslänge, z. B. bis zu 60 Sekunden / das ganze Stück]].

§ 5 Lizenzeinräumung

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das [[einfache / ausschließliche]], nicht übertragbare Recht ein, die Musik mit den Bildern der Produktion zu verbinden (Synchronisation) sowie die Produktion mit der Musik zu vervielfältigen, zu verbreiten und vorzuführen, und zwar in folgendem Rahmen:

Medien: [[Medien, z. B. Online-Videoplattformen, Website des Lizenznehmers, soziale Medien, Vorführung vor Ort]]

Gebiet: [[Gebiet, z. B. weltweit]]

Dauer: [[Dauer, z. B. 3 Jahre ab dem Datum dieses Vertrags / ohne zeitliche Begrenzung]]

Produktionen und Fassungen: [[die Produktion und ihre Kurzfassungen / nur eine Fassung]]

(2) Für eine Nutzung außerhalb dieses Rahmens oder in einer anderen Produktion ist eine neue Lizenz erforderlich.

§ 6 Bearbeitung und Grenzen der Nutzung

(1) Der Lizenznehmer darf die Musik auf die passende Länge schneiden, ein- und ausblenden und mit Sprache und Geräuschen mischen.

(2) Ohne Zustimmung des Lizenzgebers in Textform ändert er weder Melodie, Harmonie noch Text, erstellt keinen Remix und kein Cover, unterlegt die Musik nicht mit neuem Text, nutzt sie nicht für eine politische Botschaft oder eine Parodie, nicht so, dass der Eindruck entsteht, Interpreten oder Urheber unterstützten ein Produkt oder ein Anliegen, und nicht rechtswidrig, ehrverletzend oder obszön.

(3) Vereinbarte Ausnahmen: [[keine / die vereinbarten Ausnahmen]]

§ 7 Aufführung, Sendung und Verwertungsgesellschaften

(1) Diese Lizenz erfasst die Nutzung der Musik in der Produktion, wie sie in diesem Vertrag beschrieben ist. Für die öffentliche Aufführung, Sendung und sonstige öffentliche Wiedergabe der Produktion können zusätzlich Lizenzen von Verwertungsgesellschaften oder ähnlichen Stellen nötig sein. Der Lizenznehmer holt sie ein und zahlt dafür, wie das anwendbare Recht es verlangt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt: [[keine / die vereinbarte Regelung]]

(2) Der Lizenzgeber teilt dem Lizenznehmer vorab mit, ob die Musik bei einer Verwertungsgesellschaft angemeldet ist und welche Rechte dieser übertragen wurden. Rechte, die das Gesetz einer Verwertungsgesellschaft zuweist, und Vergütungen, die das Gesetz Urhebern und Interpreten gibt, bleiben unberührt.

§ 8 Vergütung und Zahlung

Der Lizenznehmer zahlt die Lizenzvergütung laut Preisaufstellung dieses Vertrags oder, falls es keine gibt, [[die vereinbarte Lizenzvergütung oder „keine Vergütung“]] nach den Zahlungsbedingungen dieses Vertrags. Die Lizenz beginnt mit vollständiger Zahlung der Vergütung oder, wenn keine Vergütung anfällt, mit dem angegebenen Beginn. Eine Vergütung für Verlängerungen oder weitere Nutzungen wird vereinbart, bevor die Nutzung beginnt.

§ 9 Namensnennung

Der Lizenznehmer nennt die Musik, wo Nennungen üblich sind, im Abspann oder in der Beschreibung der Produktion als [[Wortlaut der Nennung, z. B. „Titel, Text und Musik: …, Interpretation: …, mit Genehmigung verwendet“ / keine Nennung erforderlich]]. Fehlt eine Nennung, holt der Lizenznehmer sie nach, sobald er davon erfährt.

§ 10 Content-Meldungen und Plattformen

Der Lizenznehmer darf die Produktion auf den unter „Lizenzeinräumung“ genannten Plattformen veröffentlichen. Der Lizenzgeber meldet die Produktion oder die Aufnahme, wie sie in der Produktion vorkommt, nicht bei automatisierten Systemen zur Inhaltserkennung an und nimmt jede Meldung zu einer von dieser Lizenz gedeckten Nutzung innerhalb von [[5]] Werktagen nach Mitteilung zurück. Auf Verlangen bestätigt er der Plattform, dass die Nutzung lizenziert ist; der Lizenznehmer bewahrt dafür eine Kopie dieses Vertrags auf.

§ 11 Rechtsinhaberschaft und Lieferung

(1) Die Musik und alle Rechte daran bleiben beim Lizenzgeber und den anderen Rechteinhabern. Der Lizenznehmer erwirbt nur die in diesem Vertrag eingeräumte Lizenz, beansprucht keine Rechte an der Musik und meldet sie nicht als eigene bei einer Verwertungsgesellschaft oder einem Erkennungssystem an. Die Produktion gehört, abgesehen von der Musik, dem Lizenznehmer.

(2) Der Lizenzgeber liefert die Musik als Audiodateien im Format [[vereinbartes Format]] per [[Download-Link / E-Mail]] innerhalb von [[3]] Tagen nach dem Datum dieses Vertrags oder, wenn eine Vergütung anfällt, nach deren Zahlung.

§ 12 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Lizenzgeber erklärt, dass er die unter „Beim Lizenzgeber liegende Rechte“ beschriebenen Rechte hält, diese Lizenz erteilen darf und dass die lizenzgemäß genutzte Musik nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzt. Der Lizenznehmer ist für den Rest der Produktion und für Lizenzen verantwortlich, die seine Nutzung der Musik über diesen Vertrag hinaus braucht.

(2) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer Verletzung der Erklärung zu den Rechten und in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, ist die Haftung jeder Partei aus diesem Vertrag auf [[die gezahlte oder zu zahlende Lizenzvergütung / einen festen Betrag]] begrenzt.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Lizenz gilt für die unter „Lizenzeinräumung“ genannte Dauer. Verletzt eine Partei diesen Vertrag erheblich und beseitigt sie die Verletzung nicht innerhalb von [[14]] Tagen nach Aufforderung, kann die andere Partei in Textform kündigen.

(2) Mit dem Ende der Lizenz stellt der Lizenznehmer keine neuen Produktionen her und nutzt die Musik nicht neu. Ob vor dem Ende fertiggestellte und veröffentlichte Produktionen weiter gezeigt werden oder online bleiben dürfen, gilt wie folgt: [[ohne zeitliche Begrenzung / bis zum Ende der Lizenzdauer / nicht, und der Lizenznehmer entfernt sie innerhalb von 30 Tagen]]

§ 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Für diesen Vertrag gilt das unter „Anwendbares Recht“ genannte Recht. Die Parteien bemühen sich zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Gerichtsstand ist der unter „Gerichtsstand“ genannte Ort, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

Zahlungsbedingungen

[[Zeitpunkt und Art der Zahlung der Lizenzvergütung, falls vereinbart, z. B. innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung per Überweisung]]

Anwendbares Recht

[[Anwendbares Recht, z. B. Recht der Bundesrepublik Deutschland]]

Gerichtsstand

[[Gerichtsstand, z. B. Sitz des Auftragnehmers]]

So verwenden Sie die Vorlage

  1. Vorlage wählen

    Drücken Sie die Schaltfläche, um diese Vorlage zu verwenden. Sind Sie nicht angemeldet, melden Sie sich zuerst an oder registrieren sich kostenlos und kommen direkt zu dieser Vorlage zurück.

  2. Entwurf anlegen

    Die Seite für neue Verträge öffnet sich mit markierter Vorlage. Mit einem Klick auf die Karte legen Sie einen Entwurf an. Partei A wird mit Ihren Firmendaten gefüllt; Lücken, die andere Partei und, wo die Vorlage eine hat, die Preisaufstellung füllen Sie selbst aus.

  3. Zur Unterschrift senden

    Sie unterschreiben zuerst und senden dann jeder unterzeichnenden Person einen sicheren Link und auf einem anderen Weg einen Zugangscode. Unterzeichnende brauchen kein Konto.

Nächste Schritte

  • Ihre Gegenseite öffnet den Link auf jedem Gerät und braucht kein Konto. Wie das Unterschreiben aussieht, zeigt die Seite zu E-Verträgen; welche Art elektronischer Signatur für welches Dokument genügt, erklärt der Leitfaden.

  • Schon unterschrieben? Erstellen Sie die Rechnung direkt aus dem unterschriebenen Vertrag: Parteien und Preispositionen werden übernommen, für den vollen Betrag oder eine Anzahlung. Wo die Rechnung im Ablauf vom Angebot bis zur Quittung steht, zeigt der Leitfaden zu den Rechnungsarten.

Was es ist – und was nicht

QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. In der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in Korea wird einer Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist; in Japan brauchen die meisten Verträge gar keine besondere Form. Was eine einfache elektronische Signatur im Streitfall beweist, hängt von den Belegen ab, und manche Dokumente brauchen eine andere Form.

Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft die Identität der Unterzeichnenden nicht. Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die Sie übermittelt haben – wer beides hat, kann unterschreiben. Das Signaturprotokoll nennt jeden ausgestellten Link und zu jeder Aktion des Absenders oder einer unterzeichnenden Person deren IP-Adresse und Browser, soweit sie ermittelt werden konnten.

Manche Dokumente brauchen eine andere Form. Testamente, viele Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften und manche arbeitsrechtlichen Erklärungen verlangen je nach Land die eigenhändige Unterschrift, eine notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Die Vorlagen sind Muster und keine Rechtsberatung: Lassen Sie sie anwaltlich prüfen.

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