Markenlizenzvertrag (Brand-Lizenz): Vorlage
Ein Markeninhaber erlaubt einem anderen Unternehmen die Nutzung: Waren, Gebiet, Qualitätskontrolle, Gebühren, Ende. Ein Mustervertrag, den Sie vollständig lesen, in QuoteBill anpassen und über einen sicheren Link online unterschreiben lassen können.
Muster – anwaltlich prüfen lassen · Einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll

Für wen sie gedacht ist
Für Markeninhaber, die einem Geschäft, Hersteller oder Partner erlauben, Namen oder Logo auf Waren oder Leistungen zu nutzen, und Qualitätskontrolle und Markenrechte behalten wollen.
Eine Marke ist nur dort geschützt, wo sie eingetragen ist oder benutzt wird, und die Regeln zu Lizenz und Lizenzeintragung sind je nach Land verschieden; prüfen Sie, wo die Marken geschützt sind.
Was sie regelt
14 Paragrafen in dieser Reihenfolge. Jeder steht im Mustertext weiter unten, und Sie können Paragrafen vor dem Senden ändern, streichen oder ergänzen.
§ 1 Gegenstand
Wofür der Vertrag da ist: Der Lizenzgeber erlaubt dem Lizenznehmer, seine Marken für die unten beschriebenen Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.
§ 2 Die Marken
Ein Feld nennt die lizenzierten Namen, Logos und Slogans mit Registernummern, Klassen und Ländern oder vermerkt eine nicht eingetragene Marke. Bereitgestellte Logos und Richtlinien gehören dazu; neue Marken nur per Vereinbarung.
§ 3 Lizenzeinräumung
Felder für einfach oder ausschließlich, die Waren oder Leistungen, das Gebiet und die Vertriebswege. Bei einer ausschließlichen Lizenz vergibt der Lizenzgeber an niemanden sonst dafür. Nicht eingeräumte Rechte bleiben bei ihm.
§ 4 Qualitätskontrolle und Markenrichtlinien
Der Lizenznehmer hält mindestens die Qualität der freigegebenen Muster oder Standards und befolgt die Markenrichtlinien. Neue Produkte gehen vorab zur Freigabe; der Lizenzgeber darf nach Ankündigung prüfen.
§ 5 Darstellung der Marken
Die Marken erscheinen genau wie bereitgestellt, mit den verlangten Hinweisen. Keine Änderung, keine Kombination mit anderen Zeichen, keine Nutzung in Firma oder Domain, keine irreführende oder rufschädigende Nutzung.
§ 6 Vergütung und Lizenzgebühren
Vergütung oder Gebühren laut Preisaufstellung oder einem Feld (Betrag, Satz oder keine Vergütung). Umsatzgebühren werden im festgelegten Rhythmus gemeldet und mit dem Bericht gezahlt; ein Prüfer darf die Belege einsehen.
§ 7 Rechtsinhaberschaft und Goodwill
Die Marken und der daraus entstehende Goodwill gehören dem Lizenzgeber. Der Lizenznehmer stellt sie nicht in Frage und meldet keine ähnliche Marke, Firma, Domain oder keinen ähnlichen Social-Media-Namen an.
§ 8 Registrierung und Rechtsdurchsetzung
Der Lizenzgeber hält die Eintragungen aufrecht und lässt die Lizenz eintragen, wo das Recht es erlaubt. Verletzungen werden gemeldet, der Lizenzgeber entscheidet über das Vorgehen, der Lizenznehmer hilft auf dessen Kosten.
§ 9 Unterlizenzen und Übertragung
Keine Unterlizenzen und keine Übertragung ohne Zustimmung des Lizenzgebers, außer an den in einem Feld genannten Kreis, etwa Hersteller, der dieselben Bedingungen einhält und für den der Lizenznehmer einsteht.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Der Lizenzgeber erklärt, die Marken zu halten und keine Verletzung zu kennen. Der Lizenznehmer steht für seine Waren, ihre Sicherheit und Rückrufe ein. Die Haftung ist durch ein Feld begrenzt, wo das Gesetz es erlaubt.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag läuft bis zum Ende oder festgelegte Monate und verlängert sich ohne rechtzeitige Kündigung. Kündigung bei unbehobener erheblicher Verletzung, unbezahlten Gebühren nach Mahnung, missachteter Qualität oder Bestreiten der Marken.
§ 12 Folgen der Beendigung
Die Benutzung der Marken endet; sie werden binnen festgelegter Tage von Waren, Verpackung und Websites entfernt. Ein Feld regelt den Abverkauf. Gezahlte Vergütung wird nicht erstattet, angefallene Gebühren bleiben zu zahlen.
§ 13 Selbstständigkeit der Parteien
Beide sind selbstständige Unternehmen; es entsteht kein Arbeits-, Gesellschafts-, Vertretungs- oder Franchiseverhältnis, und keine Seite handelt im Namen der anderen.
§ 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Es gilt das genannte Recht. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen; im Übrigen gilt der genannte Gerichtsstand.
Eine Preisaufstellung ist optional: Fügen Sie eine hinzu, wenn Sie die Beträge als Tabelle haben möchten, oder tragen Sie den vereinbarten Betrag in die Zahlungsklausel ein.
Der Mustertext
Das ganze Muster, so wie QuoteBill es anlegt. Text in doppelten eckigen Klammern, etwa [[10]], ist eine Lücke zum Ausfüllen oder Prüfen. Eine Zahl oder Uhrzeit, die Sie stehen lassen, wird beim Senden so verwendet; eine Lücke, die Ihre eigenen Worte braucht, muss zuvor ausgefüllt werden. Der Klauseltext liegt auf Englisch, Koreanisch, Japanisch und Deutsch vor; in anderen Sprachen beginnt ein Vertrag auf Englisch, damit Sie ihn übersetzen können.
Mustertext lesen
Markenlizenzvertrag
Vertragsparteien: Lizenzgeber · Lizenznehmer
§ 1 Gegenstand
Dieser Vertrag regelt, zu welchen Bedingungen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer erlaubt, die Marken des Lizenzgebers für die unten beschriebenen Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.
§ 2 Die Marken
(1) Lizenziert sind folgende Marken (die „Marken“):
[[Marken auflisten: Namen, Logos und Slogans mit Register- oder Anmeldenummern, Klassen und Ländern, oder angeben, dass eine Marke nicht eingetragen ist]]
(2) Zu den Marken gehören die Logos, Markenrichtlinien und Gestaltungsvorlagen, die der Lizenzgeber dafür bereitstellt, in der bereitgestellten Fassung. Neue Marken oder Fassungen kommen nur durch Vereinbarung in Textform hinzu.
§ 3 Lizenzeinräumung
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Laufzeit dieses Vertrags das [[einfache / ausschließliche]] Recht ein, die Marken für [[die lizenzierten Waren oder Dienstleistungen, z. B. Kaffeebecher und T-Shirts / die Coaching-Leistungen des Lizenznehmers]] in [[Gebiet]] über [[die erlaubten Vertriebswege, z. B. eigenes Geschäft, Onlineshop und Handelspartner]] zu benutzen.
(2) Bei einer ausschließlichen Lizenz lizenziert der Lizenzgeber die Marken während der Laufzeit nicht an Dritte für dieselben Waren oder Dienstleistungen im selben Gebiet und [[darf / darf nicht]] sie dort selbst benutzen.
(3) Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Lizenzgeber.
§ 4 Qualitätskontrolle und Markenrichtlinien
(1) Der Lizenznehmer hält die unter den Marken angebotenen Waren und Dienstleistungen auf einem Qualitätsniveau, das mindestens [[den vom Lizenzgeber freigegebenen Mustern / den Standards des Lizenzgebers]] entspricht, und befolgt die Markenrichtlinien des Lizenzgebers.
(2) Vor dem ersten Verkauf sendet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Muster oder eine Beschreibung jedes Produkts oder jeder Dienstleistung zur Freigabe. Der Lizenzgeber entscheidet innerhalb von [[10]] Werktagen und verweigert die Freigabe nicht ohne sachlichen Grund.
(3) Nach angemessener Ankündigung darf der Lizenzgeber, soweit das Gesetz es zulässt, die unter den Marken genutzten Waren, Leistungen und Räume prüfen.
(4) Der Lizenznehmer hält die für seine Waren und Dienstleistungen geltenden Vorschriften zu Sicherheit, Kennzeichnung und Verbraucherschutz ein.
§ 5 Darstellung der Marken
Der Lizenznehmer zeigt die Marken genau so, wie der Lizenzgeber sie bereitstellt, mit den vom Lizenzgeber verlangten Hinweisen, etwa [[dem Symbol für die eingetragene Marke oder einem Lizenzhinweis]]. Er verändert die Marken nicht, kombiniert sie nicht mit anderen Zeichen, verwendet sie nicht als Teil einer Firma, eines Produkt- oder Domainnamens und benutzt sie nicht irreführend, rechtswidrig oder in einer Weise, die dem Ansehen des Lizenzgebers schadet.
§ 6 Vergütung und Lizenzgebühren
(1) Als Gegenleistung zahlt der Lizenznehmer die Vergütung oder die Lizenzgebühren laut Preisaufstellung dieses Vertrags oder, falls es keine gibt, [[die vereinbarte Vergütung, den Gebührensatz oder „keine Vergütung“]] nach den Zahlungsbedingungen dieses Vertrags.
(2) Hängen Lizenzgebühren vom Umsatz ab, sendet der Lizenznehmer [[vierteljährlich]] innerhalb von [[30]] Tagen nach Ende jeder Periode einen Bericht über seine Umsätze mit den Marken, zahlt die Gebühren mit dem Bericht und bewahrt Aufzeichnungen, die eine Prüfung der Zahlen erlauben, [[3]] Jahre auf. Der Lizenzgeber darf sie einmal jährlich nach angemessener Ankündigung durch einen unabhängigen Prüfer einsehen lassen.
§ 7 Rechtsinhaberschaft und Goodwill
Die Marken und der Goodwill, der aus ihrer Benutzung entsteht, gehören dem Lizenzgeber, und jede Benutzung der Marken durch den Lizenznehmer kommt dem Lizenzgeber zugute. Der Lizenznehmer stellt die Rechte des Lizenzgebers an den Marken nicht in Frage und meldet kein Zeichen, keine Firma, keinen Domainnamen und keinen Social-Media-Namen an, die einer Marke gleich oder mit ihr verwechselbar ähnlich sind.
§ 8 Registrierung und Rechtsdurchsetzung
(1) Der Lizenzgeber hält die Eintragungen der Marken auf [[eigene Kosten / die hier genannten Kosten]] aufrecht und lässt diese Lizenz, wo das Recht eines Landes dies erlaubt oder verlangt, dort eintragen; der Lizenznehmer unterschreibt dafür das Nötige.
(2) Jede Partei teilt der anderen unverzüglich mit, wenn sie von einer Verletzung der Marken oder von der Behauptung erfährt, die Marken verletzten Rechte Dritter. Ob und wie gegen Verletzer vorgegangen wird, entscheidet der Lizenzgeber; der Lizenznehmer unterstützt ihn auf angemessenes Verlangen und auf dessen Kosten.
§ 9 Unterlizenzen und Übertragung
Der Lizenznehmer darf ohne Zustimmung des Lizenzgebers in Textform keine Unterlizenzen an den Marken erteilen und diesen Vertrag nicht übertragen, außer an [[niemanden / verbundene Unternehmen / Hersteller und Druckereien, die die Waren nur für den Lizenznehmer herstellen]], die an dieselben Bedingungen gebunden sind und für die der Lizenznehmer verantwortlich bleibt.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Lizenzgeber erklärt, dass er Inhaber der Marken oder zu ihrer Lizenzierung berechtigt ist und dass die lizenzierte Benutzung nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzt. Der Lizenznehmer ist, soweit das Gesetz es zulässt, für die unter den Marken angebotenen Waren und Dienstleistungen, ihre Sicherheit und jeden Rückruf sowie für daraus entstehende Ansprüche verantwortlich.
(2) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer Verletzung der Erklärung des Lizenzgebers zu seinen Rechten und in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, ist die Haftung jeder Partei aus diesem Vertrag auf [[die in den 12 Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte oder zu zahlende Vergütung / einen festen Betrag]] begrenzt.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem angegebenen Beginn und läuft bis zum angegebenen Ende oder, wenn keines genannt ist, [[24]] Monate; er verlängert sich um dieselbe Dauer, wenn nicht eine Partei spätestens [[3]] Monate vor Ende einer Laufzeit kündigt.
(2) Verletzt eine Partei diesen Vertrag erheblich und beseitigt sie die Verletzung nicht innerhalb von [[30]] Tagen nach Aufforderung, kann die andere Partei in Textform kündigen.
(3) Der Lizenzgeber kann außerdem kündigen, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb von [[30]] Tagen nach Mahnung zahlt, nach einer Abmahnung die Qualitätsstandards nicht einhält oder die Marken in Frage stellt.
§ 12 Folgen der Beendigung
(1) Mit dem Vertragsende endet die Lizenz, und der Lizenznehmer stellt die Benutzung der Marken ein. Innerhalb von [[30]] Tagen entfernt er sie von Waren, Verpackungen, Websites und Werbung und übergibt oder löscht auf Verlangen Konten, Domainnamen und Materialien, die die Marken tragen.
(2) [[Der Lizenznehmer darf bereits hergestellte Waren 90 Tage nach Vertragsende abverkaufen / Keine Abverkaufsfrist]]
(3) Auch abverkaufte Waren erfüllen die Qualitätsstandards. Bereits gezahlte Vergütung wird nicht erstattet; angefallene Lizenzgebühren bleiben zu zahlen.
§ 13 Selbstständigkeit der Parteien
Die Parteien sind selbstständige Unternehmen. Durch diesen Vertrag entsteht kein Arbeits-, Gesellschafts-, Vertretungs- oder Franchiseverhältnis, und keine Partei darf im Namen der anderen handeln oder sie binden.
§ 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Für diesen Vertrag gilt das unter „Anwendbares Recht“ genannte Recht. Die Parteien bemühen sich zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Gerichtsstand ist der unter „Gerichtsstand“ genannte Ort, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Zahlungsbedingungen
[[Zeitpunkt und Art der Zahlung der Lizenzvergütung oder Lizenzgebühren, falls vereinbart, z. B. Einmalbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung oder Lizenzgebühren vierteljährlich mit jedem Umsatzbericht]]
Anwendbares Recht
[[Anwendbares Recht, z. B. Recht der Bundesrepublik Deutschland]]
Gerichtsstand
[[Gerichtsstand, z. B. Sitz des Auftragnehmers]]
So verwenden Sie die Vorlage
Vorlage wählen
Drücken Sie die Schaltfläche, um diese Vorlage zu verwenden. Sind Sie nicht angemeldet, melden Sie sich zuerst an oder registrieren sich kostenlos und kommen direkt zu dieser Vorlage zurück.
Entwurf anlegen
Die Seite für neue Verträge öffnet sich mit markierter Vorlage. Mit einem Klick auf die Karte legen Sie einen Entwurf an. Partei A wird mit Ihren Firmendaten gefüllt; Lücken, die andere Partei und, wo die Vorlage eine hat, die Preisaufstellung füllen Sie selbst aus.
Zur Unterschrift senden
Sie unterschreiben zuerst und senden dann jeder unterzeichnenden Person einen sicheren Link und auf einem anderen Weg einen Zugangscode. Unterzeichnende brauchen kein Konto.
Nächste Schritte
Ihre Gegenseite öffnet den Link auf jedem Gerät und braucht kein Konto. Wie das Unterschreiben aussieht, zeigt die Seite zu E-Verträgen; welche Art elektronischer Signatur für welches Dokument genügt, erklärt der Leitfaden.
Schon unterschrieben? Erstellen Sie die Rechnung direkt aus dem unterschriebenen Vertrag: Parteien und Preispositionen werden übernommen, für den vollen Betrag oder eine Anzahlung. Wo die Rechnung im Ablauf vom Angebot bis zur Quittung steht, zeigt der Leitfaden zu den Rechnungsarten.
Was es ist – und was nicht
QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. In der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in Korea wird einer Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist; in Japan brauchen die meisten Verträge gar keine besondere Form. Was eine einfache elektronische Signatur im Streitfall beweist, hängt von den Belegen ab, und manche Dokumente brauchen eine andere Form.
Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft die Identität der Unterzeichnenden nicht. Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die Sie übermittelt haben – wer beides hat, kann unterschreiben. Das Signaturprotokoll nennt jeden ausgestellten Link und zu jeder Aktion des Absenders oder einer unterzeichnenden Person deren IP-Adresse und Browser, soweit sie ermittelt werden konnten.
Manche Dokumente brauchen eine andere Form. Testamente, viele Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften und manche arbeitsrechtlichen Erklärungen verlangen je nach Land die eigenhändige Unterschrift, eine notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Die Vorlagen sind Muster und keine Rechtsberatung: Lassen Sie sie anwaltlich prüfen.
Weitere Vertragsvorlagen
Urheberrechtsübertragung (Rechteeinräumung)
Rechte an einem Werk gehen auf einen anderen über: Umfang, Urheberpersönlichkeitsrecht, Vergütung, Zusagen.
Auftragswerk mit Rechteübertragung
Ein Urheber fertigt ein Werk im Auftrag, der Auftraggeber erhält die Rechte: Leistung, Vergütung, Rechteübergang.
Bildlizenzvertrag (Stockfoto)
Fotograf oder Bildinhaber lizenziert Bilder für Zweck, Medien, Gebiet und Dauer, mit Urhebernennung und Freigaben.
Musiklizenzvertrag (Synchronisation)
Ein Rechteinhaber erlaubt die Nutzung von Aufnahme oder Komposition in Video oder Event: Rechte, Umfang, Vergütung.