Kommissionsvertrag (Verkaufskommission): Vorlage
Ein Eigentümer lässt Ware gegen Provision verkaufen: Preis, Abrechnung, Rückgabe; das Eigentum bleibt bei ihm. Ein Mustervertrag, den Sie vollständig lesen, in QuoteBill anpassen und über einen sicheren Link online unterschreiben lassen können.
Muster – anwaltlich prüfen lassen · Einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll

Für wen sie gedacht ist
Für Eigentümer von Ware, etwa Hersteller, Sammler oder Unternehmen, die sie einem Geschäft gegen Provision zum Verkauf überlassen, und für Geschäfte, die sie verkaufen, ohne sie zu kaufen.
Für den Verkauf gebrauchter Ware, Kunst oder Schmuck sind je nach Land Erlaubnisse oder Aufzeichnungen nötig, und Steuer- und Verbraucherregeln für Kommissionsverkäufe sind verschieden.
Was sie regelt
15 Paragrafen in dieser Reihenfolge. Jeder steht im Mustertext weiter unten, und Sie können Paragrafen vor dem Senden ändern, streichen oder ergänzen.
§ 1 Gegenstand und Auftrag
Der Kommittent beauftragt den Kommissionär, die Ware im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen. Der Kommissionär kauft sie nicht; sie gehört bis zum Verkauf dem Kommittenten.
§ 2 Kommissionsware
Die Ware ist in einem Feld beschrieben, mit Menge, Kennungen und Zustand. Beide führen eine unterschriebene oder bestätigte Bestandsliste; Ware, die nicht darin steht, ist nicht erfasst.
§ 3 Eigentum bleibt beim Kommittenten
Die Ware bleibt bis zum Verkauf Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär lagert sie nach Möglichkeit getrennt, darf sie nicht verpfänden oder verleihen und meldet sofort, wenn ein Gläubiger oder eine Behörde sie beansprucht.
§ 4 Verkaufspreis
Der Kommittent legt den Preis oder einen Mindestpreis fest. Darunter verkauft der Kommissionär nur mit Zustimmung in Textform. Ein Feld sagt, ob der Preis die Umsatzsteuer enthält.
§ 5 Provision
Die Provision folgt der Preisaufstellung oder einem Feld als Satz vom Nettopreis und entsteht nur für Ware, die der Kunde bezahlt hat. Kosten für Präsentation und Lagerung trägt der Kommissionär, sofern ein Feld nichts anderes sagt.
§ 6 Verkaufsberichte und Abrechnung
Der Kommissionär berichtet für einen festgelegten Zeitraum und zahlt den Erlös abzüglich Provision innerhalb einer festgelegten Zahl von Tagen aus, sobald der Kunde gezahlt hat. Bis dahin hält er den Erlös für den Kommittenten.
§ 7 Verwahrung, Pflege und Gefahr
Der Kommissionär lagert und zeigt die Ware mit der Sorgfalt, die er eigener Ware widmet. Felder sagen, wer die Gefahr in seiner Obhut trägt und wer versichert; Verlust oder Ansprüche melden beide sofort.
§ 8 Präsentation und Verkauf
Der Kommissionär präsentiert und bewirbt die Ware, gibt zutreffende Auskünfte, verkauft im eigenen Namen und übernimmt Zahlung, Lieferung und Kundenkontakt. Der Kommittent liefert Produktinformationen und Herkunftsnachweise.
§ 9 Bestandskontrolle
Der Kommissionär hält die Bestandsliste aktuell. Der Kommittent darf nach kurzer Ankündigung zu den Öffnungszeiten prüfen; zum Ende jedes Zeitraums und bei Vertragsende zählen beide den Bestand gemeinsam.
§ 10 Unverkaufte Ware und Rückgabe
Nach einer festgelegten Zahl von Tagen ohne Verkauf kann der Kommittent die Ware zurückholen oder der Kommissionär sie mit Frist zurückgeben. Ein Feld sagt, wer die Kosten trägt; die Ware kommt wie übergeben zurück.
§ 11 Rückgaben und Mängel beim Endkunden
Der Kommissionär bearbeitet Beschwerden und Erstattungen, wie das Recht es verlangt; die Provision erstatteter Verkäufe entfällt. Der Kommittent steht für die beschriebene Beschaffenheit ein und ersetzt Erstattungen wegen seiner Fehler.
§ 12 Laufzeit und Beendigung
Feste Laufzeit mit Verlängerung, wenn niemand kündigt. Bei schwerer Verletzung, die nicht rechtzeitig behoben wird, ist vorzeitige Kündigung möglich. Zum Ende werden die Verkäufe abgerechnet und der Kommittent holt Unverkauftes ab.
§ 13 Haftung
Jede Seite haftet für selbst verursachte Schäden bis zu den Verkaufspreisen der betroffenen Ware, mit den gesetzlichen Ausnahmen. Der Kommissionär muss den Erlös weiterhin abrechnen und Ware in seiner Obhut herausgeben.
§ 14 Selbstständige Parteien
Der Kommissionär ist selbstständiger Unternehmer, kein Arbeitnehmer, Partner oder bevollmächtigter Vertreter des Kommittenten. Jede Seite trägt ihre eigenen Steuern, Genehmigungen und Erlaubnisse.
§ 15 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Es gilt das genannte Recht. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen; im Übrigen gilt der genannte Gerichtsstand.
Eine Preisaufstellung (Positionen, Mengen und Preise) gehört zu diesem Vertrag. Sie beginnt leer, in Ihrer Währung, und die Klauseln zu Vergütung und Zahlung verweisen auf sie.
Der Mustertext
Das ganze Muster, so wie QuoteBill es anlegt. Text in doppelten eckigen Klammern, etwa [[10]], ist eine Lücke zum Ausfüllen oder Prüfen. Eine Zahl oder Uhrzeit, die Sie stehen lassen, wird beim Senden so verwendet; eine Lücke, die Ihre eigenen Worte braucht, muss zuvor ausgefüllt werden. Der Klauseltext liegt auf Englisch, Koreanisch, Japanisch und Deutsch vor; in anderen Sprachen beginnt ein Vertrag auf Englisch, damit Sie ihn übersetzen können.
Mustertext lesen
Kommissionsvertrag über den Verkauf von Waren
Vertragsparteien: Kommittent · Kommissionär
§ 1 Gegenstand und Auftrag
Der Kommittent beauftragt den Kommissionär, die unten beschriebene Ware im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittenten an Kunden anzubieten und zu verkaufen; der Kommissionär nimmt den Auftrag an. Die Ware bleibt bis zum Verkauf Eigentum des Kommittenten; der Kommissionär kauft sie nicht.
§ 2 Kommissionsware
(1) Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die folgende Ware:
[[Produktbezeichnungen, Modelle und Spezifikationen]]
(2) Menge, Seriennummern oder andere Kennungen und Zustand: [[Menge, Kennungen und Zustand der einzelnen Stücke]]
(3) Die Parteien halten die übergebene Ware in einer Bestandsliste fest, die beide unterschreiben oder in Textform bestätigen, und aktualisieren sie bei jedem Zugang, Verkauf oder jeder Rückgabe. Ware, die nicht in der Bestandsliste steht, ist von diesem Vertrag nicht erfasst.
§ 3 Eigentum bleibt beim Kommittenten
(1) Die Ware bleibt Eigentum des Kommittenten, bis der Kommissionär sie an einen Kunden verkauft.
(2) Der Kommissionär lagert sie nach Möglichkeit getrennt vom eigenen Bestand und als Kommissionsware gekennzeichnet und verkauft sie nicht an sich selbst, verpfändet sie nicht, verleiht sie nicht und gibt sie nicht als Sicherheit. Er teilt dem Kommittenten sofort mit, wenn ein Gläubiger oder eine Behörde Rechte daran geltend macht oder sie pfändet, und weist den Dritten darauf hin, dass die Ware dem Kommittenten gehört.
§ 4 Verkaufspreis
(1) Der Kommittent legt den Verkaufspreis je Stück oder einen Mindestpreis wie folgt fest: [[Verkaufspreis oder Mindestpreis je Stück]]
(2) Unter diesem Preis darf der Kommissionär nur mit Zustimmung des Kommittenten in Textform verkaufen. Preisänderungen werden auf dieselbe Weise vereinbart.
(3) Der Verkaufspreis versteht sich [[einschließlich / zuzüglich]] Umsatzsteuer.
§ 5 Provision
(1) Für jedes verkaufte Stück, das der Kunde vollständig bezahlt hat, erhält der Kommissionär die Provision laut Preisaufstellung dieses Vertrags, ersatzweise den folgenden Satz vom Nettoverkaufspreis: [[Provision in %]]
(2) Für nicht verkaufte, vom Kunden zurückgegebene oder in der Obhut des Kommissionärs abhandengekommene Ware entsteht keine Provision.
(3) Die Provision ist die einzige Vergütung des Kommissionärs. Seine Kosten für Präsentation, Lagerung und Verkauf trägt er selbst, es sei denn, die Parteien vereinbaren hier etwas anderes: [[keine / die vereinbarten Kosten]]
§ 6 Verkaufsberichte und Abrechnung
(1) Der Kommissionär sendet dem Kommittenten [[monatlich]] innerhalb von [[7]] Tagen nach Ende des Zeitraums einen Bericht über die verkaufte Ware, die Verkaufspreise, Rückgaben und die abgezogene Provision.
(2) Den Erlös der in dem Zeitraum verkauften Ware abzüglich der Provision zahlt der Kommissionär dem Kommittenten innerhalb von [[14]] Tagen nach Ende des Zeitraums aus, sofern der Kunde bezahlt hat. Bis zur Auszahlung hält er den Erlös aus der Kommissionsware für den Kommittenten.
§ 7 Verwahrung, Pflege und Gefahr
Der Kommissionär lagert und präsentiert die Ware mit der Sorgfalt, die er für eigene Ware aufwendet, an einem sicheren Ort und schützt sie vor Beschädigung, Diebstahl und Witterung. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware, solange sie in der Obhut des Kommissionärs ist, trägt [[der Kommissionär / der Kommittent]]. Die Ware wird von [[dem Kommissionär / dem Kommittenten]] zu [[Versicherungswert, z. B. dem Mindestverkaufspreis]] versichert. Jede Partei teilt der anderen Verlust, Beschädigung oder Ansprüche unverzüglich mit.
§ 8 Präsentation und Verkauf
(1) Der Kommissionär präsentiert und bewirbt die Ware [[in seinem Geschäft und auf seiner Website / Wo und wie die Ware gezeigt wird]] in der Weise, wie er vergleichbare Ware bewirbt, und gibt Kunden nur zutreffende Auskünfte über sie. Er verkauft im eigenen Namen, stellt dem Kunden Quittung oder Rechnung aus und übernimmt Zahlungsabwicklung, Lieferung und Kundenkontakt.
(2) Der Kommittent stellt dem Kommissionär die Produktinformationen, Fotos und Herkunfts- oder Echtheitsnachweise zur Verfügung, die er zur Ware hat.
§ 9 Bestandskontrolle
Der Kommissionär hält die Bestandsliste aktuell. Der Kommittent darf nach [[2]] Werktagen Vorankündigung die Kommissionsware und die Bestandsliste während der Öffnungszeiten des Kommissionärs prüfen. Die Parteien zählen den Bestand am Ende jedes [[Quartals]] und bei Vertragsende gemeinsam und klären Differenzen unverzüglich.
§ 10 Unverkaufte Ware und Rückgabe
Ware, die nicht innerhalb von [[90]] Tagen verkauft wird, kann der Kommittent zurückholen, oder der Kommissionär gibt sie mit [[14]] Tagen Frist in Textform zurück. Zurückgegebene Ware wird bis auf übliche Handhabungsspuren im Zustand der Übergabe zurückgegeben; die Kosten der Rückgabe trägt [[der Kommittent / der Kommissionär]]. Der Kommittent kann einer Preissenkung für lange unverkaufte Ware zustimmen.
§ 11 Rückgaben und Mängel beim Endkunden
(1) Der Kommissionär bearbeitet Beschwerden und Rückgaben der Kunden und erstattet dem Kunden den Preis, wie es das auf diesen Verkauf anwendbare Recht verlangt; die Provision für einen erstatteten Verkauf entfällt.
(2) Der Kommittent steht dem Kommissionär dafür ein, dass die Ware wie beschrieben und frei von Rechten Dritter ist, und ersetzt dem Kommissionär Erstattungen und Kosten, die auf einem Mangel oder einer falschen Beschreibung des Kommittenten beruhen. Rechte, die Kunden von Gesetzes wegen haben, lassen sich durch diesen Vertrag nicht ausschließen.
§ 12 Laufzeit und Beendigung
(1) Dieser Vertrag beginnt am Tag des Inkrafttretens und läuft [[12]] Monate. Danach verlängert er sich jeweils um [[12]] Monate, wenn nicht eine Partei mindestens [[30]] Tage vor Ablauf des Zeitraums in Textform kündigt. Jede Partei kann ihn außerdem vorzeitig kündigen, wenn die andere ihn schwerwiegend verletzt und dies nicht innerhalb von [[14]] Tagen nach Aufforderung behebt.
(2) Bei Vertragsende stellt der Kommissionär den Verkauf ein, die Parteien rechnen Verkäufe und Bestandsliste ab, der Kommissionär zahlt, was er schuldet, und der Kommittent holt die unverkaufte Ware innerhalb von [[14]] Tagen ab.
§ 13 Haftung
(1) Jede Partei haftet für Schäden, die sie durch eine Verletzung dieses Vertrags verursacht, nach dem Gesetz.
(2) Die Haftung jeder Partei aus diesem Vertrag ist auf die Verkaufspreise der betroffenen Ware begrenzt. Das gilt nicht für die Pflicht des Kommissionärs, den Erlös verkaufter Ware abzurechnen und auszuzahlen und Ware in seiner Obhut herauszugeben. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, bleibt unberührt.
§ 14 Selbstständige Parteien
Der Kommissionär handelt als selbstständiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Partner noch ein Vertreter mit Vollmacht, den Kommittenten zu binden, und der Kommittent haftet nicht für das Personal oder die Schulden des Kommissionärs. Jede Partei ist für ihre eigenen Steuern, Genehmigungen und Erlaubnisse verantwortlich, einschließlich der Erlaubnis, die das Gesetz für den Verkauf von Ware dieser Art verlangt.
§ 15 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Für diesen Vertrag gilt das unter „Anwendbares Recht“ genannte Recht. Die Parteien bemühen sich zunächst, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Gerichtsstand ist der unter „Gerichtsstand“ genannte Ort, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Zahlungsbedingungen
Der Kommissionär zahlt dem Kommittenten den Erlös abzüglich der Provision innerhalb von [[14]] Tagen nach Ende jedes [[Monats]] per Überweisung auf das in der Rechnung oder Abrechnung des Kommittenten genannte Konto.
Anwendbares Recht
[[Anwendbares Recht, z. B. Recht der Bundesrepublik Deutschland]]
Gerichtsstand
[[Gerichtsstand, z. B. Sitz des Auftragnehmers]]
So verwenden Sie die Vorlage
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Sie unterschreiben zuerst und senden dann jeder unterzeichnenden Person einen sicheren Link und auf einem anderen Weg einen Zugangscode. Unterzeichnende brauchen kein Konto.
Nächste Schritte
Ihre Gegenseite öffnet den Link auf jedem Gerät und braucht kein Konto. Wie das Unterschreiben aussieht, zeigt die Seite zu E-Verträgen; welche Art elektronischer Signatur für welches Dokument genügt, erklärt der Leitfaden.
Schon unterschrieben? Erstellen Sie die Rechnung direkt aus dem unterschriebenen Vertrag: Parteien und Preispositionen werden übernommen, für den vollen Betrag oder eine Anzahlung. Wo die Rechnung im Ablauf vom Angebot bis zur Quittung steht, zeigt der Leitfaden zu den Rechnungsarten.
Was es ist – und was nicht
QuoteBill erzeugt eine einfache elektronische Signatur mit Ereignisprotokoll. In der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in Korea wird einer Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist; in Japan brauchen die meisten Verträge gar keine besondere Form. Was eine einfache elektronische Signatur im Streitfall beweist, hängt von den Belegen ab, und manche Dokumente brauchen eine andere Form.
Es ist keine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, und QuoteBill prüft die Identität der Unterzeichnenden nicht. Protokolliert wird die Nutzung des Links und des Zugangscodes, die Sie übermittelt haben – wer beides hat, kann unterschreiben. Das Signaturprotokoll nennt jeden ausgestellten Link und zu jeder Aktion des Absenders oder einer unterzeichnenden Person deren IP-Adresse und Browser, soweit sie ermittelt werden konnten.
Manche Dokumente brauchen eine andere Form. Testamente, viele Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften und manche arbeitsrechtlichen Erklärungen verlangen je nach Land die eigenhändige Unterschrift, eine notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Die Vorlagen sind Muster und keine Rechtsberatung: Lassen Sie sie anwaltlich prüfen.
Weitere Vertragsvorlagen
Kauf- und Liefervertrag
Waren, Bestellungen, Lieferung, Prüfung, Gewährleistung und Zahlung.
Einfacher allgemeiner Vertrag
Pflichten beider Seiten, Vergütung, Laufzeit und Kündigung.
Rahmenvertrag über Dienstleistungen
Feste Bedingungen für wiederkehrende Aufträge; jede Leistung wird als Einzelauftrag vereinbart.
Einzelauftrag (Statement of Work)
Eine Leistung unter einem Rahmenvertrag: Umfang, Meilensteine, Abnahme, Vergütung und Mitwirkung.